Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
41
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tz. 9, Verhältniß verschiedener Rechtssätze zu einander. 41

in. a. W. der Vorrang eines Rechtösatzes vor einem an-dern aus dem Grunde, weil der eine, nicht aber der an-dere ein gesetzlicher oder ein gewohnheitlichcr oder einwissenschaftlicher ist', ist für das Handelsrecht kein eigen-thümlicher. Eben so wenig ist die Frage, aus welchenandern Gründen ein Rechtssatz vor andern Rechtssätzcnden Vorzug habe, für das Handelsrecht eigenthümlich zuentscheiden. Nichts Besonderes gilt demnach für den Falleines Widerstreites zwischen gemeinem und partikuläremRecht, es tritt, wenn das gemeine Recht nicht abso-lutes sondern subsidiäres ist, die Regel ein: Stadtrechtund Landrccht bricht gemeines Recht, und eines Wi-derstreites zwischen älterem und neuerem Rechts Wasdie Anwendung des römischen Rechtes betrifft, so ist zwarzunächst darauf zu achten, ob das römische Recht das zubeurtheilende Institut kennt, in welchem Fall die Anwen-dung seiner Rechtssätze möglich ist. Wie weit das an-wendbare römische Recht aber wirklich anzuwenden sei,also die Frage nach seiner Gültigkeit läßt sich nicht durcheine Regel beantworten, weil sie eine historische ist Ent-scheidend ist vielmehr, ob das römische Recht die Praxis,die Anwendung, für sich hat, und selbst in diesem Fallwird es durch eine entgegenstehende (wie particuläre, so)gemeine Handelsüsancc ungültig. Die Darstellung desgegenwärtigen gültigen Handelsrechts hat eben die Auf-gabe, im Einzelnen nachzuweisen, wie weit das römischeRecht Gültigkeit hat. Ein wissenschaftliches Recht, wcl-

1) Meine Einleitung in d. d. Pr. R. tz. 67. 68.

2) A. a. O. tz. 76.

.7) Vgl. eben H. 7. und meine Einleitung in d. d. Pr. R.K. 69. blo. II. und H. 25. l7 .5