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Einleitung.
ches vom gültigen römischen Recht abweichende Sätze ent-hielte, ist gar nicht denkbar, denn die Abweichung, zuwelcher die wissenschaftliche Entwickelung gelangt, beruhtentweder auf einer rechtswidrigen Grundlage, nämlich dar-auf, daß das Wesen des Rechtsinstitutes, aus welchemjene Sätze abgeleitet find, eben nicht nach dem bestehendenRecht, sondern z. B. nach Gründen der Zweckmäßigkeit,bestimmt worden ist, oder sie zeigt, daß das römische Rechtbei der Aufstellung einzelner Rechtssätze nicht conscquentverfahreil ist, wodurch aber diese Rechtösätze an ihrer wirk-lichen Gültigkeit nicht verlieren können.
tz. 10.
Competenz coordinirter Rechtssätze.
Über die Frage: nach den Handelsgesetzen welchesOrtes der Richter ein streitiges Recht zu bestimmen hat?entscheiden die allgemeinen Grundsätze von der s. g. Col-lisi'on coordinirter Rechtösätze'. Die Schwierigkeit dieserLehre steckt aber anderwärts, als wo sie gewöhnlich ge-sucht wird. Wenn man als Princip hinstellt, daß dieGesetze des Domicils entscheiden, und die zweifache Aus-nahme beifügt, daß man zuweilen andern Gesetzen frei-willig sich unterwerfen darf, oder nothwendig sich unter-werfen muß, so zeigt eben die letztere Ausnahme, daß dieGesetze des Domicils und die gewählten, für das con-
1) Die Literatur braucht hier nicht angegeben zn werden.Die Werke von 8tor^ 1834, LuiK« 1838, und llooeo1838, sind angezeigt in der Zeitschrist für R. W. und Gg. desAuslandes Bd. 7. 1835. Nr. XI. S. 228—249. Bd. 11. 1839.Nr. XVIII. S. 267—289. Die im Text aufgestellten Grund-züge sind genauer entwickelt in meiner Einleitung in d. d. Pr.All tz. 71—85.