h. Iv, Coinpetcnz coordinirter Rechtssätze. 43
crete Verhältniß recipirten Gesetze nicht zunächst zu be-achten sind, sondern dast dies die Gesetze der Ausübungsind, nämlich die Gesetze des Richters, dessen Schutz diePartheien anrufen. Auf diese Gesetze wäre also wohlmit größerm Recht das Princip zu stellen. Daß nun derzufällige Umstand, wo das Recht zur Ausübung kommt,den entscheidenden Rechtssatz bestimmt, ist kein Einwandgegen die Richtigkeit des Princips, schon weil er auch dieAusnahme als unrichtig beweisen würde. Der Richterhat zunächst seine Gesetze anzuwenden, d. h. die Gesetze,welche in seinem Gerichtssprengel gültig sind. Diese Ge-setze hat er anzuwenden auf alle Personen, für welche siegegeben sind, welches nur Einheimische oder nur Fremde,oder Einheimische und Fremde seyn können, und auf alleSachen, Handlungen, Rechtsgeschäfte, Verhältnisse, für welchesie gegeben sind, welches geschehen seyn kann mit oderohne Berücksichtigung des Umstandes, ob die Personen,welche zu diesen Sachen, Handlungen, Rechtsgeschäften,Verhältnissen in Beziehung stehen, Einheimische oderFremde sind. Welches nun der Sinn, die Meinung, ei-nes Gesetzes in allen diesen Beziehungen ist, wie weit derUmfang der Anwendung, der verbindenden Kraft, einesGesetzes sich erstreckt, nämlich für welche Personen undfür welche Fälle es gegeben ist, dieses herauszufinden,ist der allein schwierige Punct, weil die Gesetze über dieseFrage sich meistentheils nicht aussprechen. Der Richterdarf und muß die Anwendung nur insofern unterlassen,als seine Gesetze es wollen, und dieses ist, wenn die an-zuwendenden Gesetze nur dispositivcr, vermittelnder Natursind eben nach dieser Natur derselben dann der Fall,
2) Bei jedem Rechtssatz ist besonders zu untersuchen, ob erdieser Natur sei.