44 Einleitung.
wenn die Partheicn nach ausdrücklicher oder stillschwei-gender Erklärung " andere Gesetze für ihr Nechtsver-hältniß recipirt haben. Absolute Gesetze dagegenkommen immer zur Anwendung, ohne daß es aufdie Absicht, sich ihnen unterwerfen oder nicht un-terwerfen zu wollen, ankommt, wenn die Voraussetzungenihrer Anwendung vorhanden sind. Wo dieses nicht derFall ist, da fehlt es soweit für die Entscheidung desRechtsstreites dem Richter an einem ihm gegebenen Ge-setz, und es steht also dann nichts entgegen, daß ernach fremden Gesetzen entscheidet, und zwar nach denjeni-gen, nach welchen das streitige Recht des Fremden oderdes Einheimischen bereits als ein anderwärts z. B. imDomicil, am Contractsort, begründetes Recht sich heraus-stellt. Nur insofern kann also von der allenthalben zurespectirenden Wirksamkeit eines wohlerworbenen Rechtsdie Rede seyn. Die Schwierigkeit der Lehre liegt alsonicht in der Auffindung des Gesetzes, welches zunächst zubeachten ist, denn dieses kann für den Richter kein ande-res, als sein Gesetz seyn, sondern in der Nachweisung, obdieses Gesetz über das streitige Recht eine Bestimmungenthält, oder ob es die Bestimmung anderen, fremdenGesetzen, und welchen überlassen will. Dies ergiebt sichauch daraus, daß alle Schwierigkeit gehoben ist, wenn derRichter in seinen Gesetzen eine Bestimmung über dieseFrage, eine Theorie über den Conflict verschiedener Gesetzevorfindet; denn man wird doch nicht behaupten wollen,
3) „oder gesetzlicher Annahme (Vermuthung)." Dieser Zu-satz in den vorigen Auflagen war zu streichen, denn was manvermutheten Willen nennt ist der Inhalt eines Rcchtssatzes, wel-cher dem Privatwillen nachgiebt. Vgl. meine Einleitung in d.d. Pr. N. 8. 74. Note 3.