tz. 11, Literatur.
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daß auch die, fast gar nicht aufgeworfene Frage, welchesGesetzes Theorie über den Conflict anzuwenden sei, zunächstnach den Gesetzen des Domicils der Partheien, — undwelcher Parthei? — zu beantworten sei. Jede Bestim-mung über den Conflict der Gesetze ist nur eine Bestim-mung, wie die einheimischen Gesetze zu verstehen seien. —Im Obigen ist unsere Frage nur in der Bedeutung auf-gefaßt, welche sie für die Entscheidung eines Rechtsstreiteshat, sie wird aber natürlich auch für die Schließung ei-nes Rechtsgeschäftes bedeutend, doch läßt sich nicht immervoraussehen, nach welchen Gesetzen dieses später werdebeurtheilt werden. Übrigens gilt, was in der obigenDarstellung von den Gesetzen gesagt worden ist, über-haupt von allen auch den nicht gesetzlichen Rechtssätzen.
11.
Literatur.
Das Privathandelsrecht ist in folgender Weise darge-stellt worden. 1. In Commentaren, welche zunächst denText der Ouellen interpretiren, dabei aber auch oft ne-benbei viel Anderes berühren. 2. In Werken nach einerselbstgewähltcn Ordnung. Sie umfassen entweder das ge-sammte Handelsrecht, oder einzelne größere Theile dessel-ben, und zwar als selbständige Werke oder als Theil ei-ner Darstellung des deutschen Privatrechtö. Hieher ge-hören auch die Entwürfe, welche der Gesetzgebung vorar-beiten. 3. In mehr oder weniger ausführlichen Erörte-rungen einzelner Fragen, welche bald allgemeiner baldspecieller gestellt und beantwortet sind. Sie erscheinen inder Form von Abhandlungen, namentlich Dissertationen,von Nechtssprüchen (Urtheilen, Präjudizien), von Gutach -