Einleitung,
ten auf geschehene Anfrage. Diese sind ertheilt von Ju-ristenfacultäten oder Schöppenstühlen, von einzelnen Juri-sten, von einzelnen oder mehreren Kausieuten. 4. Ein-zelne handelsrechtliche Fragen sind auch gelegentlich beider Darstellung des gemeinen oder des particulären Rechtserörtert worden.
Im Folgenden sind nur die bedeutenderen Schriftenangeführt.
Die Literatur des gesammten Handelsrechts istam v ollständigsten zusammengestellt bei Lardcssus cours dcciroit coimncrcikd. ed. III, Band 1. S. 3—232 ; gegen die Lo-eirung der einzelnen Schriften laßt sich freilich mancherlei einwen-den. Die Literatur, deutsche und außerdeutsche, auch der einzel-nen Rechtssätze findet sich am vollständigsten in Mittermai erGrundsätze des deutschen Privatrechts. Siebente Auflage. Zwei-ter Band. Regeusbnrg 1817.
Commentare, welche der Ordnung der Quellenfolgend, sie erläutern.
Das Handelsgesetzbuch der Königlich Preußischen Rheinpro-vinzen, übersetzt und erläutert von C. Ai Broicher und F. F.Grimm. Köln am Rhein 1835.
Der Text des Buches hätte, da er nur eine Übersetzung des tloäväe oommeres ist, im Folgenden gern uncitirl bleiben können, er istaber wegen der-Erläuterungen, die> sich in den Noten an denselben an-schließen, gleich, nach dem Loäs äs eomineroe citirt worden, unter demTitel: Rheinisches Handelsgesetzbuch.
Das französische Civilgcsetzbuch und Handelsrecht, erläutertaus Urtheilen' der französischen Gerichtshöfe, Gesetzen' lind andernQuellen. Nach Hödc civil sei dc ccmincrcc) nnnctcs des dis-stositicns intcrprctutivcs, mcdillcalivcs et upplicativcs, pur.1, U. 8irc^ et U. N. de Villeneuvo, und bis auf dieneueste Zeit fortgesetzt. Für das Großherzogthum Baden mitsteter Rücksicht aus Gesetze, Verordnungen und Entscheidungender Gerichtshöfe dieses Landes, bearbeitet von Wilhelm Thilo.Karlsruhe . Erster Band. 1838. Von Art. 1'-—892l Zwei-ter Band. 1839. Von Art. 893—2281. Dritter Band, cnt-