Der Handel!' ^
dieser Bezeichnung insbesondere die Competenz der Han-delsgerichte, und die Entscheidung nach dem Handelsge-setzbuch abhängig. Es deutet die Bezeichnung auf Rechts-geschäfte, meistens Verträge, welche der Umsatz des Kauf-mannes hervorruft, und welche sämmtlich Hülfsmittel sind,damit derselbe leichter, umfangsreicher, und sicherer vonStatten gehe Ein Theil derselben bildet nie, ein an-derer immer, ein dritter zuweilen ein Gewerbe. Allediese Rechtsgeschäste sind in einem uneigentlichen SinnHandelsgeschäste, sind uneigentliche Handelsge-schäfte. Man kann sie, weil sie nicht selten unter demAusdruck Handel mitbefaßt werden, bezeichnen als un ei-gentlich er Handel. Dieser uneigentliche Handel istin den meisten Particularrechten noch, bald mehr baldweniger, erweitert worden, indem sie jene Bezeichnungauch bei andern Rechtsgeschäften haben, welche sich nichtmehr durch einen allgemeinen Gedanken zusammenhaltenlassen. So wird für ein Handelsgeschäft erklärt: derAnkauf von Sachen, um sie verarbeitet wieder zu ver-
LöKolarnsnIo provvisorio. ^.rt. 601— 608.— Der lüääiAv clseomsrcio ^.rt. 1199—1203 bezeichnet für die Competenz derHandelsgerichte, Handelssachen u. s. w. durch: über welche indiesem Codex verfügt ist, bezeichnet aber in ^rt. 359.360. nochbesonders die kaufmännische Käufe und Verkäufe. — Eben soder LlocliZo eoinrnoreial ^rt. 1029. ^rt. 11. 34. 35. 92. 95.504.— IVstboel: v. X. ^.rt. 2—5. Vgl. auch Losarinl Bd. >9.S. 53 — 72.
2) Die leipziger Handelsgerichtßordnung v. 1682. ^.rt. II.hebt dieses deutlich hervor: alle Sachen, ... die von Merkanz,Handlung und Wechsel herkommen, dieselbe angehen, unddavon dependire» ... in Summa alle Sachen, die in Kauf-manns-Handel und Wandel bestehen, und davon herrühren.