Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
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Das Recht Handel zu treiben.

schiedenen Namen vor Sie vereinigen alle Kaufleuteeines Ortest oder nur einzelne Classen derselbenDieAufnahme in dieselben ist an bestimmte Erfordernisse ge-bunden: Großjährigkeit, Bürgerrecht, christliche Religion,Nichtadel, eheliche Geburt, unbescholtener Ruf, man darfnicht bereits Mitglied einer andern Innung seyn°.Alle diese Privilegien müssen ihrer Existenz und ihremUmfang nach genau bewiesen werden, und der Umfangist daher, wo er durch Auslegung zu bestimmen ist, strittauszulegen. Es ist darauf zu achten, ob die nicht Privi-legirten, namentlich die Unzünftigen, nur vom Handel,ob dann nur vom Großhandel, oder nur vom Kleinhan-del, ob auch von den Hülfsgewerben des Handels aus-geschlossen sind, oder ob auch der Fabrikant und Hand-werker in der Art, seine Fabrikate und seinen Handwcrks-kram abzusetzen, oder gar der Consument in der Wahlseines Verkäufers beschränkt ist, oder ob die Unzünftigen

das Historische: Wilda das Gildenwesen im Mittelalter.Berlin 1831, wo ein eigner Abschnitt: Die Kaufmannsgilden.

3) Korporation der Kaufmannschaft. Kaufmannsinnung.Kaufleutecompagnie. Kaufmannsgilde.

4) So bei der //Korporation der berliner Kaufmannschaft".Das Statut für dieselbe von 1820. in Schuncken das preu-ßische Handels- u. Wechselrecht. Elberfeld 1821. Bd. 1. S.493326.

3) Vgl. Dreyer Einleitung zur Kenntniß der lübccker Ver-ordnungen. Lübeck 1769. S. 73. 76.

6) Daß die Gilde das Interesse der gesammten Kaufmann-schaft oder dieser Classe derselben vertritt, Eigenthum oder Ver-waltung von Sachen und Anstalten hat, durch Älteste und an-ders benannte Vorsteher verwaltet wird und auftritt, und nochviele andere Rechte einer rmivsrsitas genießt, mag hier ange-deutet werden, gehört aber nicht weiter hieher.