Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
71
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tz. 16. Ausschließliche Rechte Einzelner. 71

Durch Rechte von Privatpersonen. Ein aus-schließliches Recht des Handelsbetriebes steht in Hinsichtaus bestimmte Waaren, oder eine bestimmte Art des Be-triebes, oder nach bestimmten geographischen Richtungenhin, oder ohne alle solche Beschränkung, entweder einemeinzelnen Kaufmann oder mehreren Kaufleuten zu. Diesemehreren stehen entweder einzeln mit gänzlich gesondertemInteresse, oder sie sind verbunden durch einen gemeinschaft-lichen Handelsbetrieb in einem Interesse Aller, oder nurdurch gemeinschaftliche Schützung ihres ausschließlichenRechts neben mehrfachem Betrieb in gesondertem In-teresse der Einzelnen. Danach ist die Handelsfreiheit be-schränkt 1. durch ein Handelsmonopol eines Einzelkauf-mannes. 2. Durch Handelsprivilegien mehrerer Einzel-kaufleute. 3. Durch die Handelsprivilegien der Handels-gesellschaften, insbesondere mancher großen Actiengesell-schaften 4. Durch die Handelsprivilegien der Han-delsgilden Die Handelsgilden kommen unter sehr ver-

Kaufmann ist also nicht als solcher (weil er wieder verkaufenwill), sondern mit beschränkt. Also keine Beschränkung derHandelsfreiheit. Das Handelsregal stellt sich mei-stens nur so, daß der Staat das Monopol des Ankaufes vonden ersten Erzeugern, des Inlandes oder auch des Auslandeshat, also er im'Jnlande der erste Käufer und an das Znlandder erste Verkäufer ist, so daß zwar auch ein Handel der Pri-vaten gestattet ist, aber der Kaufmann kann nicht aus der er-sten Hand, des Inlandes nicht oder überhaupt nicht, kaufen.Dies gilt aber auch von jedem Käufer. Also keine Beschrän-kung der Handelsfreiheit.

*) Vgl. unten H. 44. Note 7.

2) Narguarä S. 339 389. passim. Marperger Handels-gericht S- 226231. Westphal I. S. l35l46. Bcndertz. 26. 27. Pöhls §. 21. 22. von Bunge §. 2128. Über