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Das Recht Handel zu treiben.
Handelsfreiheit ist beschränkt 1. durch ausschließliche RechteEinzelner, oder 2. durch den stutns einer Person, oder3. durch positive Erfordernisse.
tz. lö.
Ausschließliche Rechte Einzelner.
Die Handelsfreiheit ist beschränkt entweder durchRechte des Staates, oder durch Rechte von Privatperso-nen. I. Durch Rechte des Staates. Dies ist derFall bei dem Handelöregal, wenn lediglich dem Staatder Handel in gewissen Beziehungen zusteht. Dann istsoweit aller Handel einer Privatperson ausgeschlossen.Das Recht ist als niederes Hoheitsrecht verleihbar; demnachkann die Ausübung desselben in den Händen von Privat-personen seyn. Mit dem Handclsregal sind diejenigenRechte des Staates nicht zu verwechseln, welche nur dieKauffreiheit, oder nur die Verkauffreiheit ausschließen,durchgehend oder beziehungsweise; sie können folgeweiseauch die Handelsfreiheit aufheben oder beengen'. II.
nicht das Verkaufen an das Ausland, sondern nur das Aus-führen, aber beide vermindern das Kaufen und Verkaufen.Die letztere Wirkung haben auch Einfuhrzölle und Aus-fuhrzölle, indem sie das Einführen und Ausführen vertheuern.
l) Die Gewerbsregale jStaatsmonopole auf Erzeugungoder Verfertigung von z. B. Brennholz, Taback, Zucker, Brandt-wein, Salz, Schießpulver, Spielkarten) — vgl. Rau Finanzw.I. S. 169—216.— weisen jeden Käufer an einen bestimmtenVerkäufer, den Staat oder die von diesem Beliehenen. Undzwar entweder ausschließlich oder mit beschränkter anderer Wahl,nämlich je nachdem die Einfuhr für Rechnung von Privatper-sonen verboten, oder, sei es frei, sei es besteuert, gestattet ist,und je nachdem derselbe Betrieb den Unterthanen entzogen,oder das Recht desselben und des Verkaufes eben dieser Ob-jecte bevorzugten Personen ausnahmsweise gestattet ist. Der