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Zweiter Theil.
Der Kaufmann.
Erster Abschnitt.
Das Recht Handel zu treiben.
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§- 55.
Handelsfreiheit.
Das gemeine Recht giebt als Regel einem Jeden dieBefugniß, Handel zu treiben, die Regel ist also Han-delsfreiheit. Von der Handels freiheit (Kauf undVerkauf als Gewerbe) ist zu unterscheiden die Kauffrei-heit, wie auch die Verkanffreiheit. Sowohl diese alsjene ist zuweilen ausgeschlossen durch ein absolutes oderbeziehungöweises Nichtdürfeu oder Müssen'. Die
DaS Recht Handel zu treiben. Lssarini Domol. S. 9 — 53.von Bunge tz. 13—86. 107 116. 130. und S.235-240.
I) Beispiele. Kaufen muß man absolut bei der Salzcon-scription, muß man relativ bei Gewerbsregalien. Verkaufendarf man nicht an die todte Hand; dem Fabrikanten ist derDetailverkauf seiner Fabrikate oft verboten, so im prcuß. L. N.tz. 415; verkaufen muß man in Folge von Expropriationsgc-setzcn. Ein Einfuhrverbot verbietet nicht das Kaufen vomAuslande, sondern nur daß Einführen, ein Ausfuhrverbot