§. IS.
Weitere Erfordernisse.
Die Particularrechte fordern außerdem für dasRecht, Handel zu treiben, 1. das Staatsbürgerrecht'. 2.Das Ortsbürgerrecht3. Sittliches Wohlverhalten4. Nachweis der persönlichen Fähigkeit, einer Handlungvorzustehen, namentlich von Handelskenntnissen (daher ge-höriger Erlernung)'', und 5. eines gehörigen Handelö-fonds^ 6. Commercielle Verdienste um den Staat".
14) Den Znstitoren. Der Znstitor darf nicht für eigeneRechnung Handel treiben, noch bei einem dem Geschäft desPrincipals gleichen Geschäft associirt seyn, unter dem Präjudiz,daß ihn aller Verlust trifft, der Gewinn dem Principal zuGute kommt (L!6iU^o cls oowsreio ^,rt. 18V. Preuß. L. R.tz. 523—525.), oder sonst noch Handelsgeschäfte für andere Han-delsleute besorgen (Badisches H. R. Art. 7. o.). Als gemeinesRecht stellen dies mit Unrecht auf Bendcr §. 45. und Brinck-mann H. R. tz. 13. Note 1. (letzterer lediglich auf die Naturder Sache sich berufend, obgleich er tz. 7. Note 12. sagt, daßdiese keine Rechtsquelle sei), auch die Unterscheidung von Pöhlstz. 35, ob er in denselben Handelszweigen, wie der PrincipalGeschäfte mache, oder nicht, ist nur politisch zu rechtfertigen.
1) Staatsbürgerrecht. Vgl. z. B. LläcliZo äs eomsreic» ^.rt.18—2V. — vlocli^o ooinlnsraial ^,rt. 31—33.
2) Ortsbürgerrecht. Haubold königl. sächsisches Privatrecht.Aufl. 3. Leipzig 1847. tz. 413.
3) Sittliches Wohlverhalten. So in Österreich . Fischerösterr. Handelsrecht tz. 21.
4) Persönliche Fähigkeit. So in Österreich . Fischer tz. 25.26. aber kein Examen. Hofcammcrdecret von 1804. ÜberExamina handelt Marperger Handelsdiener. S. 406—420.
5) Handlungsfonds. Hierüber sehr ausführliche Vorschrif-ten in Österreich . Fischer H. 28-33,
*) Fischer §. 26.
Das Recht Handel zu treiben.