Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
80
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8l) Das Etablissement.

Alles zu veröffentlichen, was zur öffentlichen Kunde kom-men muß; namentlich das Handlungsetablissement nebstder Firma, die Ehepacten, die Handelssocietätsverträge,die Procuren der Jnstitoren. 2. Aufnahme eines Inven-tars und Wiederholung derselben zu bestimmten Zeiten.3. Genaue Buchführung und Rechnungsführung, undzeitweife Ziehung der Bilanz. 4. Aufbewahrung eine be-stimmte Zeit lang der Handelsbücher und der Correöpon-denz, nämlich der empfangenen Briefe im Original, derabgesandten im Copiebuch. IV. Der Kaufmann kannmehrere Handlungsetablissements mit getrenntem Handels-verlag habend Er kann das Handelsgewerbe allein oder

Cours. I. S. 337330). Rheinisches Hgb. Art. S17.6570. Badisches H. R. Art. 817. 63-70.

clig-o äs coiusrcio -Vrt. 2161. Loäigo commsrcial ^Vrt.2t)8210. IVstbosI: v. Li. Vrt. 613. Entwurf fürWürttemberg Art. 1239. und Motive S- 3277. Fischerösterreichisches Handelsrecht. §. 2344.

8) Noback H. W. tz. 172. Die Meinung, daß dann dieFonds der verschiedenen Etablissements (Contorc, Bureaus,Waarenlager) für die Befriedigung der Gläubiger zu trennenseien, weil die verschiedenen Gläubiger einem verschiedenenFonds den Credit geben, wird mit Unrecht auf 1^.5. §. 15. 16.O. äs tiidutoria actious (14. 4.) gegründet. Denn die Ent-scheidung dieser Stellen beruht darauf, daß der äomiuus nurxsculiotsuus haftet. Wenn aber heutzutage ein Kaufmann meh-rere Handelsctablissements hat, so will er und wollen die Gläu-biger (vgl. auch §. 1. I. guoä CUIU so (4. 7.) und dagi iustit.commsut. IV. Z. 70.), daß er mit seinem ganzen Vermögen,gleichviel wo es sei, und worin es bestehe, einem jeden Gläu-biger hafte. So ist entschieden der Wille im Handelsverkehr.Eine beschränktere Haftung muß auf einen besondern Willenim einzelnen Fall zurückgeführt werden. Gegen die Separa-tion ist auch das OAG. d. v. fr. St. D. Vgl. überhaupt