tz. 19. Die Rechte und Verbindlichkeiten des Kaufmannes. 79
die gröbsten Züge beschränken. Weil diese Rechte undVerbindlichkeiten dem stutus des Kaufmannes angehören,und daher mehr als Rechte und Verbindlichfeiten desHandelsstandeö aufzufassen sind, so ist auch das als Rechtdes Kaufmannes überhaupt aufzuführen, was unter Um-ständen dem Einzelnen eine drückende Last seyn kann.I. Als Rechte des Kaufmannes treten in den Particular-rechten besonders folgende Institute hervor: 1. Wcchsel-fähigkeit. 2. Recht auf höhere Zinsen. 3. Gerichtsstandvor dem Handelsgericht. 4. Privilegirte Beweismittel:Handelsbuch, Verklarung, Parere, Maklernotiz. 5. Er-scheinen auf der Börse, auf dem Scontroplatz. 6. Weg-fallen der Rechtswohlthaten der Minderjährigen und derWeiber. 7. Unterwerfung unter den Handelscodex''.Es dürfen diese Rechte immer als kaufmännische Rechtebezeichnet werden, auch wo sie nicht ausschließlich dem Kauf-mann, sondern auch andern privilegirten Personen beige-legt und auch wo sie einzelnen Classen von Kaufleutenabgesprochen sind°, denn jene Erweiterung oder diese Ein-schränkung sind als Unregelmäßigkeiten zu betrachten. II.Als Verbindlichkeiten des Kaufmannes führen die Han-delsgesetzbücher''Folgendes auf: 1. auf die gehörige Weise
4) Über sehr eigenthümliche Rechte der russischen Kausieute:von Bunge tz, 29—36.
5) Nach preußischem Landrecht haben die Apotheker hinsicht-lich ihrer Bücher und der Wechselausstellung die Rechte derKaufleute (H. 473. 474.), und die Unternehmer der Fabriken...(§. 483.), so wie die Schisssrheder . . . . (tz. 484.) kauf-männische Rechte. Vgl. auch tz. 718—723.
6) Das preußische Ld. R. §. 486. sagt: Krämer in Dör-fern und Flecken, Hausirer, Trödler, und gemeine Victualien-händler haben nicht die Rechte der Kaufleute.
7) (Zocls äs soininsres ^.rt. 8—17. 65—7t). sUarässsus