Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
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Das Recht Handel zu treiben.

des Verstorbenen über. II. Ausgeübt wird sie zunächst da-durch, daß die Betreibung des Handelsgewerbes begonnenwird, daß man sich etablirt Das Etablissement geschiehtregelmäßig durch Öffnung eines Handelslocals, welchesden örtlichen Mittelpunct des Handelsbetriebes bildet, undwo der Kaufmann persönlich oder vertreten zu finden ist;es wird aber auch zuweilen ohne ein festes Local das Ge-werbe betrieben. Der Ort des Handelsetablissements istnicht zu verwechseln mit dem Domicil des Kaufmannes,welches der örtliche Mittelpunkt der Gesammtheit seinesVermögens und seiner Rechtsverhältnisse ist; ein Kauf-mann kann sein Handelsetablissement auswärts haben, under kann auch neben seinem Hauptetablissement am Wohn-ort ein auswärtiges Nebenetablissemcnt haben. Das Han-delsetablissement allein begründet daher für den Ort, woes ist, nicht das korum clomieilii^ sondern nur ein korumeontraetus, oder ein korum aäministrutionis.

Daher hat denn auch eine Handelsgesellschaft nicht ein be-sonderes Domicil an dem Ort, wo das Handelsetablisse-ment ist, denn sie ist nicht eine juristische Person, sonderngegen jeden Gesellschafter ist, da er als ein individuellesRechtssubject haftet, nach seinem Domicil das kurum äo-mieilü zu bestimmen. III. An das Etablissement knüpfendie Particularrechte besondere Rechte und Verbindlichkeitendes Kaufmannes. Die Darstellung muß sich hier auf

3) Wer zu dem Etablissement Geld herschießt, steht, wenner sich nicht Pfandrechte an dem Verlag fib,. 5. Z. 11. O. ästridutoria aetions 14. 4.) bedingt, nicht besser, als die übrigenGläubiger. I,. 5. H. 17. O. eoä.

H So auch Kierulff Civilrecht S. 126. 127., den mit Un-recht Brinckmann H. R. tz. 23. Note 1. für seine entgegenge-setzte Meinung anführt.