Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
83
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tz, ?0. Die Lehre vom Jnstitor. 83

das römische Recht durchweg Anwendung. Selbst an Or-ten, wo das römische Recht ignorirt werden muß, wirdman im Wesentlichen immer auf die römischen Sätze hin-auskommen. Von neueren Gesetzen hat nur das preu-ßische und das spanische, und mit diesem übereinstim-mend das portu giesische Recht, alle drei mit Trennungder innern und äußern Seite des Jnstitorenverhältnifses,die Lehre im Zusammenhang und in einiger Ausführlich-keit gegeben, so tief wie das römische Recht geht aberkeines ein, auch haben jene drei Rechte das Characteristi-sche des Jnstitor, und wie mannichfaltig er im Verkehrerscheint, dunkel gefühlt, obgleich nirgends ganz deutlichund scharf gedacht. Das französische Recht schweigtüber den Jnstitor, ebenso der niederländische Entwurfund das holländische Gesetzbuch; das badische Han-delsgesetzbuch hat einen kleinen etwas geründeten Abschnitt.Nur einzelne magere Sätze hat das lüneburger Stadt-recht, und das frankfurter, und die Wechselordnun-gen, welche des Jnstitor (Factor") erwähnen. In al-len Rechten kann die Lehre vom Schiffer vielfach für dasAllgemeine des Jnstitorenverhältnifses benutzt werden, dennsie entwickelt oft nur an diesem einen Jnstitor Grundsätze,die allgemeiner gedacht sind, oder gedacht werden dürfen.

§. 21.

Begriff des Jnstitor.

Der Jnstitor betreibt für Rechnung eines Andern einGewerbe, oder eine Gattung, Classe, Reihe, Branche, vonGeschäften, welche zu einem Gewerbe gehören. Es istalso nicht ein einzelnes Geschäft, sondern ein Geschäfts-gebiet (Geschäftskreis), dein er vorsteht. Er ist ein Ge-

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