Der Institor.
werbs Verwalter. Die Verwaltung besteht aber we-sen tlich darin, daß die Geschäfte, welche er macht, Rechts-geschäfte sind, daß er contrahirt, d. h. hier entwe-der obligirt, oder zahlt, oder eincassirt'. Der Institorhat wesentlich einen juristischen Character^. So auchdie Particularrechte^. Das römische Recht hat eine Mengeverschiedenartiger Jnstitoren aufgeführt, ohne den Begriffdes Institor hinzustellen, aber allen Fällen liegt der Ge-danke unter: der Institor vertritt contrahircnd einen Ge-werbsmann, für dessen ganzes Gewerbe oder einen Zweigdesselben. Daß er in Kost und Lohn, oder in Kost oderLohn stehe, ist dem Institor nicht wesentlich^. Die Be-ziehung auf das Gewerbe unterscheidet den Institor von
1) Sv allgemein wird das Wort eontraüsrs in der I,. 11.Z. 6. 1). In t. genommen. Vgl. die folgende Note.
2) Man könnte zweifeln, ob nicht auch diejenigen zum Ge-werbspersonal gehörenden Personen, welche nur arbeiten, ohnecontrahiren zu dürfen, institorss genannt worden seien, viel-leicht nur ein Wortstreit. Die Entscheidung ist nicht mit Si-cherheit zu entnehmen aus I. 16. v. ll. t. und aus I. 1. H. 2.O. äs sxsroitoria. aetious, aber ganz entschieden ergiebt sich dieVerneinung aus 11- 6. L. ll. t. Lsä si in totum ^>ro-llidnit Lnin so oontialn, xrasxositi looo non lladstnr, oum rnn-
die onstoäis sit looo, gnam institoris.
3) Dem Institor ist charakteristisch die Berechtigung, zucontrahiren, auf den Umfang derselben kommt es nicht an, undein Geschäftsgebiet. Preußisches Landrecht. §. 497. 501. 502.511. — CääiAv äs eoinsroio. Art. 173. 187—191. — L!o-äiAo ooininsreinl ^,rt. 141. 154—158. — Das badische Han-delsrecht 7 a. sagt sehr eng: Handlungsvcrwalter oder Hand-lungsvorgesetzter (Factor, Director), ist nur derjenige, der . . .mit dem allgemeinen Auftrag zur Besorgung aller . . . Han-delsgeschäfte angestellt ist.
4) Vgl. unten §. 23.