tz. 21. Begriff des Jnstitor.
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einem Mandatar, welcher eine generelle Vollmacht erhal-ten hat, welchem eine Gattung von Geschäften aufgetra-gen ist. Als den Hauptfall nennt das römische Recht:der Jnstitor besorgt einen Handel, Kauf und Verkauf,dies in der Regel in einem Handelslocal °. Es denktalso als den bedeutendsten Jnstitor einen kaufmänni-schen Jnstitor. Einen solchen haben auch die meistenStellen des römischen Rechts im Auge, ja ein eigener Ti-tel ist lediglich einem einzelnen kaufmännischen Jnstitor,dem Schiffer, gewidmet. Doch sind die Grundprincipienkeine andern bei dem kaufmännischen Jnstitor, als bei je-dem andern Jnstitor, aber die Verschiedenheit der facti-schen Verhältnisse, welche die Schifffahrt, der Handel, undandere Erwerbsthätigkeit hervorrufen, bewirkt in der An-wendung verschiedene Resultate, welche als verschiedenartigeRegeln über das Jnstitorenverhältniß aufgefaßt werdenkönnen. Wer einem Handelsgewerbe (im engern oderweitern Sinn), ganz, oder, indem er eine einem Handels-gewerbe angehörende Gattung von Geschäften betreibt,theilweise, für fremde Rechnung vorsteht, der ist ein kauf-männischer Institor Derjenige, für dessen Rech-
5) Daß dieses der Hauptfall, zeigt die Wendung der I.. 3.ll. t.: man solle nicht glauben, daß es der einzige Fall sei;und daß in der 1-. 18. ü. t. nur dieser Fall genannt wird.Sie lautet: Institor <zst, gni tadarnas looovs all «Zinönlluinvsnllonlluinvo prasponitur, guigua sins Iciea all ounlloin aotnnr^riw^onitur.
t>) Wir haben kein Wort, das, wie das römische institor,allgemein alle Arten der Gewerbsverwalter umfaßt, auch keinallgemeines, um den kaufmännischen Znsiitor zu bezeichnen.Denn das Wort: Factor, Handlungsvorsteher, Disponent, Ge-schäftsführer, komplementär, Procuraträger, Procurist, Agent,Bevollmächtigter, bezeichnet, wenn auch mehrere, doch nicht alleArten desselben.