Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
86
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nung seine Verwaltung geht, ist der Principal, derChef, der Herr''.

7) Um diesen, als solchen, zu bezeichnen, fehlt es dem rö-mischen Recht an einem allgemeinen Namen, es umschreibt ihngewöhnlich: <zni institorsia prasxosuit.

1) P. I. Marperger getreuer und geschickter Handelsdie-ner. Nürnberg und Leipzig 1715. Es gehört hieher, in dasHandelsrecht, nur S. 2895 (Contractsformulare zwischen Prin-cipal und Diener), und S. 594 576 (von dem Recht derKaufmannsdiener). Das Buch enthält viele Dinge, welche manrechte Allotria nennen kann. F. Noback der Kaufmann alsLehrling, Commis und Principal. Zweiter Band. Der Com-mis. Leipzig 1844. Archiv für das Handelsrecht II. Nr. 26.S. 510521. Pöhls H. 43. 44. Mittermaier tz. 538.

2) So auch preuß. L. R. §. 551. Vgl. äa Silva Doiao V.eax. XXII. S. 54.

3) Büsch Darstellung I. S. 173. von Bunge §. 92.

Der Znstitor.

§- 22.

Arten des Jnstitor.

Folgende Personen gehören zu den kaufmännischenJnstitoren. 1. Der Disponent einer Handlung, der dieganze Handlung leitet. 2. Der Handlungsdiener in sei-nen mannichfaltigen Abstufungen Er besorgt im Dienstnur eines Principals am Platz die laufenden Geschäfte,für Gehalt, oder unentgeltlich, oder noch zuzahlend (Vo-lontair). Soweit dies Rechtsgeschäfte sind, ist er Jnstitor.Daher ist der Ladendiener (Gewölbe-, Waarendiener), derBörsendiener, der Cassirer^, der Besorger des Zolles^ein Jnstitor; nicht aber ist es der Buchhalter, wie derCorrespondenzführer (Correspondent); ob der Contorbe-diente (Commis), so wie der Lagerdiener (Lagermeister)