Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
88
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I. Principal kann^ seyn Mann oder Weib st Haus-vater oder Haussohn, Freier oder Sclave *, und jegli-chen Alters. Doch muß ein Pupill kiuotoi-iwto tutorisdie Handlung, z. B. die Rhederei, betreiben', oder denJnstitor anstellen "st sonst haftet er nur soweit er berei-chert ist°, und ein Minor hat nach vorheriger enusuoevAnitic» die in inwAimm rostitulio Steht der Prin-cipal unter fremder Gewalt, so hastet sein Gewalthaberaus den Contracten des Jnstitor eben so, wie aus deneigenen Contracten des Sclaven oder Haussohnes Stattgehabt hätte. Dem Fall der i^norantm steht hier alsnur ein Fall der der volunlus und der soientiu entge-gen^, nur beim Rheder ist es anders". Hat der Ge-

1) 1^. 1. 16. 19. 21. O. äs exsroitoria aetious.

2) I.. 7. Z. 1. v. Ir. t. I.. 4. (l. b. t.

Die Erwähnung des Sclaven ist hier auffallend gefun-den. Sie gehört aber in den Zusammenhang der Darstellungund ist nicht unpractisch, besonders weil dem Sclaven der Haus-sohn in mancherlei Beziehungen, die theilweise erst zu findensind, gleichsteht.

3) Ii. 1. H. 16. O. äs sxsreitoria aetions.

4) D. 9. v. Ii. t.

5) I.. 10. v. Ir. t.

6) I.. 11. Z. 1. v. ll. t. Vgl. hiemit oben tz. 17. Note 9.

7) Vgl. ibi. 1. H. 3. O. äs tributoria aetions. (14. 4.) H. 1.H. 20. I). äs sxsreitoria astisus. institoruw uoii iäsmUSUS sst.

8) Ist der Rheder in fremder Gewalt, so hastet sein Ge-walthaber aus den Contracten, die der Schiffer als solcher,oder der Rheder als solcher abschließt, für die ganze Schuldeben so, als wäre er selbst der eigentliche Rheder, wenn die

Der Jnstitor.

tz- 23.

Der Principal. Der Jnstitor. Die innere und äußere Seite.