tz. 24. Klagrecht des Principals. 93
hat'". Nach einer andern Meinung soll unter dieser Vor-aussetzung auch ohne Noth nach wieder einer andernauch ohne diese Voraussetzung und auch ohne Noth'' einenotio utilis für den Principal begründet seyn. Daß un-ter dieser Voraussetzung der Jnstitor gar nicht, sondern
des Contractes mit seinem Willen, weil dann der Jnstitor denContract für eigene Rechnung geschlossen hat. Der Schuldnerkann sich dann von der Klage des Jnstitor nicht durch die Be-rufung befreien, daß er dem Principal erfüllt habe. Ganz an-ders, wenn jene Boraussetzung da ist, hier hat der Jnstitor er-wähnt, daß er den Contract für Rechnung des Principalsschließe, und daß also die Forderung, wenn auch formell ihm,dem Jnstitor, erworben, doch dem Principal zu Gute kommensolle. Hier ist für den Fall der Noth die utilis aotio gerecht-fertigt.
*) Vgl. unten tz. 29. Text zu Anfang, und Note 1. undtz. 25. Note 1.
6) So Pöhls H. R. §. 39. Note 4. wegen I-. 13. Z. 25.v. äe D. V. (19.1.). Allein diese Stelle setzt das Requi-sit des Nothfalls voraus. Vgl. Mühlenbruch Cession. Aufl. 3.S. 149. 145. 146. Hcise und Cropp Abhandlungen Bd. 2.S. 390. Note 34.
7) Also auch dann, wenn der Vertreter suo uomius con-trahirt hat. So Seuffert Pandektenrecht Aufl. 3. tz. 338.Note 2. mit Berufung auf den Satz, daß, wo ein Recht aufdie Cession bestehe, es der wirklichen Cession nicht bedürfe, son-dern eine utilis aetio zustehe. Allein dieser von Savigny Obli-gationenrecht Bd. 1. S. 243—249 behauptete Satz ist keinen-falls in dieser Allgemeinheit zuzugeben; bei der Aufstellung des-selben ist das doppelte Bedenken nicht erwogen, daß die Sicher-heit des Verkehrs unter demselben leidet, und aus welchemGrunde denn gerade für die Cession der Satz bestehen solle,daß, was man von Rechtswegen fordern könne, man vonRechtswegen bereits habe, indem die zu fordernde Erfüllungder Verbindlichkeit als geschehen fingirt werde?