Der Znstitor.
nur der Principal berechtigt werde, ist unzweifelhaft nichtrömisches Recht'. Den Principal treffen, mag er mitwirklich cedirter Klage oder utiliter klagen, denn er klagtauch im letztern Fall aus der Person des Jnstitor, alleEinreden, die den Jnstitor getroffen hätten', und die be-reits entstanden waren, bevor er dem Schuldner directgegenüber trat. Dieses gilt bei der utilis uctic» auch un-ter der Voraussetzung, daß man bei wirklicher Cessionals die Zeit, von welcher an der Schuldner den Cessionarund nicht mehr den Cedenten als seinen Gläubiger an-zusehen hat, schon den Moment ansieht, wo der Schuld-ner die Cession nur überhaupt weiß denn wohl dieWissenschaft der Cession, nicht aber die der Principalschastund der andern die uetio utilis begründenden Verhältnisse,giebt dem Schuldner Gewißheit, daß der Principal wirk-lich Willens sei, mit ihm in ein unmittelbares Verhältnißzu treten. II. Das heutige Recht. Heutzutage erhält,wenn der Jnstitor in eigenem Namen contrahirt hat,weil dann das römische Recht entscheidet, der Principaldie Klage nur durch Cession, und auch im Nothfall ist esnicht anders". Wenn der Jnstitor im Namen desPrincipals contrahirt hat, so steht abweichend vom rö-mischen Recht ohne Weiteres dem Principal und lediglichihm die Klage zu^. Dieses allein dem Principal zuste-
8) So auch Hesse und Cropp Abhandlungen Bd. 2. S.385. 386.
9) I,. 143. I. 175. H. 1. v. äs R. ck.
16) Über die Unzulässigkeit dieses Moments: MühlenbruchCession S. 492 ff.
11) Vgl. oben Note 5.
12) Daß die Klage ohne Weiteres dem Principal zustehe,wird von Manchen schlechthin als Praxis behauptet. So Glück