tz. 24. Klagrecht des Principals.
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hende Klagrecht auf Erfüllung folgt aus der ihm alleinobliegenden Pflicht der Erfüllung", für welche ein zwei-felloser Rechtssatz besteht". In Folge dieses Rechtssatzesist h. z. T. zu unterscheiden die Vollmacht zur Schließungdes Contractes, und die Vollmacht die Erfüllung zu for-dern und anzunehmen, und die Vollmacht die Erfüllunggar einzuklagen; von diesen Vollmachten ist nicht eine schonin der andern enthalten". Der Jnstitor hat aber regel-
Bd. 14. S. 193. 266. Mühlenbruch Ccssion Aufl. 3. S. 147und Note 296. 297. Erkenntniß des O. A. G. zu Lübeck inSeussert Archiv Bd. 5. Nr. 13.
13) Dies ist der allein richtige Grund für jenes Recht.Mit Unrecht wird, um es zu begründen, behauptet, daß diesbereits römisches Recht sei (vgl. oben Note 6. und 7.); so wiedaß nach heutigem Recht eine s. g. directe Repräsentation mög-lich sei (vgl. unten tz. 25. Note 1. 2.); so wie daß nach römi-schem und heutigem Recht kein Unterschied zwischen einem Stell-vertreter und einem Nuntius erfindlich sei (vgl. unten tz. 25. 26.).
14) Vgl. unten tz. 26. 27 a.
15) Das Daseyn und der Umfang der Vollmacht ist nachrömischem Recht gänzlich gleichgültig in drei Beziehungen,nämlich für das Recht und die Verbindlichkeit des Jnstitorund das Recht des Principals aus dem vom Jnstitor geschlos-senen Contract, und erheblich nur für die Verpflichtung desPrincipals aus dem Contract. Nach heutigem Recht ist Bei-des erheblich in allen diesen vier Beziehungen, indem nunmehrder Vollmachtwille es ist, welcher die Rechte zwischen dendrei bei dem Contract bctheiligten Personen (Principal, Jnsti-tor, Drittem) bestimmt. Durch den feststehenden Satz, daß denContract, welchen der Eine schließt aber mit dem Willen undim Namen eines Andern, nur dieser Andere verpflichtet ist zuerfüllen, ist der Contract, was die Erfüllung betrifft, nun-mehr in der hauptsächlichsten Beziehung (Pflicht zur Erfüllung)ein Contract nur des Vertretenen geworden, und daher ent-spricht es dem Interesse des Vertretenen und widerspricht es