Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
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Der Jnstitor.

mäßig neben der ersten Vollmacht auch die zweite, undauch nicht selten die dritte. III. Übrigens ist im Vorste-henden (I. und II.) vorausgesetzt, daß der Jnstitor contra-hirt hat. Anders ist es, wenn er nur den Willen desPrincipals mitgetheilt hat, als NuntiusDann ist derContract zwischen dem Principal und dem Dritten ge-schlossen, mithin nur der Principal und gar nicht der Jn-stitor aus demselben berechtigt.

§. 25.

Haftung nur des Jnstitor und nur des Principals.

Zwei auszuscheidende Fälle.

Der Jnstitor kann, wie nach römischen Recht, so auchheutzutage^ nur mit einer zweifachen Wirkung contra-

nicht dem Interesse des Vertreters, daß er in der andern Be-ziehung (Recht auf die Erfüllung) auch wie ein Contract nurdes Vertretenen behandelt werde.

16) Vgl. hierüber unten tz. 25.

1) In der ersten Auflage ist von folgender Unterschei-dung ausgegangen worden. Der Jnstitor kann heutzutagecontrahiren entweder schlechtweg in eigenem Namen oderin eigenem Namen mit Bezugnahme auf den Principal, oderim Namen des Principals. Das Letztere, das Contrahiren infremdem Namen, nach römischem Recht ungültig, ist heutzu-tage gültig. Im ersten Fall ist nur der Jnstitor, und garnicht der Principal, im dritten Fall nur der Principal undgar nicht der Jnstitor, aus dem Contract berechtigt und ver-pflichtet. Im zweiten Fall ist der Jnstitor und auch derPrincipal, dieser institoiia aoticms, aus dem Contract verpflich-tet, berechtigt ist aus demselben nur der Jnstitor, der Princi-pal wird es nicht anders, als wie er es auch im ersten Fallwerden würde. Diese Unterscheidung ist in der zweitenAuflage aufgegeben. Übrigens war der Unterschied zwischen