tz. 25. Hastung nur des Jnstitor und nur des Principals. 97
hiren, entweder so, daß nur er, oder so, daß er und
Contrahiren im Namen eines Andern, und im eigenen Namenmit Bezugnahme auf einen Andern, welcher der Form nachauf mancherlei Art vorkommt, nicht darin gesetzt worden, daß,wer in fremdem Namen contrahire, nur als Nuntius, als bloßesInstrument handle. Denn der Nuntius contrahirt nicht, erbegründet nicht durch seinen Willen die Obligatio, er thutweiter nichts, als daß er, nicht anders wie ein Brief, einenfremden Willen mittheilt, erklärt. Wer in fremdem Namencontrahirt, begründet durch seinen Willen die Obligatio. DerUnterschied war vielmehr dahin verstanden worden, daß bei demContrahiren in fremdem Namen der Kontrahent zwar auch,wie bei dem Contrahiren in eignem Namen mit Bezugnahmeauf einen Andern, durch seinen Willen die Obligatio begründen,nicht aber sich selbst durch sie obligircn wolle, und daß diesheutzutage statthaft sei. Es ist dies aber nicht nur nach römi-schem Recht, sondern auch nach heutigem Recht unstatthaft,weil es einen innern Widerspruch in sich enthält. Vgl. PuchtaPandekten §. 273. 275. Wer contrahirt, ist stets als Kontrahentaus dem Contract verpflichtet, eS ist unmöglich, daß er esnicht sei. Demnach besteht kein rechtlicher Unterschied zwischenContrahiren in eigenem Namen mit Bezugnahme auf einenAndern und Contrahiren in fremdem Namen. Es sind nurzwei Fälle zu unterscheiden: Contrahiren mit und ohne Er-wähnung, daß es für fremde Rechnung geschehe, mit andernWorten: in fremdem und in eigenem Namen. Vgl. auchunten §.29. Es wird aber behauptet (Ruhstrat im Archivfür die Praxis des im G. H. Oldenburg geltenden Rechts.Bd. l. Heft l. 1843. S. 60): „wir kennen jetzt eine freiereRepräsentation, indem jetzt der Geschäftsführer, wenn er will,als bloßes Instrument handeln kann, ohne sich selbst zu obli-gircn." Soll dies heißen, wer als bloßes Instrument verfahre,obligire sich nicht, so ist das bereits römisches Recht, soll esheißen, man könne heutzutage als bloßes Instrument contra-hiren, ohne sich zu obligiren, so ist das zu läugnen, weil eseinen innern Widerspruch enthält. Vgl. die folgende Note.
Thöl's Handelsrecht. 1r Bd, Ze Aufl. 7