Der
Jnstilor.
der Principal aus dem Contract verpflichtet wird.Dieser Wirkung entspricht die Form, daß er ohne Be-zugnahme oder mit Bezugnahme ans den Principal con-trahirt. Daß nur der Principal und nicht der Jn-stitor obligirt werde, ist unmöglich^, wenn der Jnstitor
2) Die Hauptstelle: D. 11. O. äs 0. st ^e. (44. 7.) . . ..sx nostro oontrastu.... sx nostra psrsona odti^atioiiis ireitiuru.Nach römischem Recht kann man der Form nach in eigenemNamen und in fremdem Namen gültig contrahiren. Vgl. dievorige Note, und unten §. 29. Note 1 und Text dazu. DasContrahiren in fremdem Namen hat für den Contrahenten voll-ständig die Wirkungen des Contrahirens in eigenem Namen,es treten aber noch Wirkungen aus dem Contract hinzu, indemauch der, in dessen Namen contrahirt worden ist, verpflichtetwird. Was die Wirkungen eines Contractes betrifft, so liegtalso in dem alisno nowins auch stets das suc» uswins; das«lisuo noiuius ist ein suo uouülls mit Erweiterung. DenWirkungen nach giebt es also nicht erstens ein suo nomius undzweitens ein alisuo uomins, welches nicht ein suo uoiuius ist,sondern erstens ein einfaches suo uomins und zweitens ein suc>nomwö mit Erweiterung auf eine andere Person, welches er-weiterte suo uoillius das alisno nowins ist. So das römischeRecht. Im heutigen Recht hat das Contrahiren alisno nomiusnicht alle Wirkungen des suo uomins. Wer contrahirt, gleichviel ob in eigenem oder fremdem Namen, contrahirt stets ineigener Person. Das heißt: die Person, welche durchihren Contractswillen zuerst einen Contract begründet, undkeine andere, ist der ursprüngliche Contrahent, der Contractentsteht durch ihre Person und in ihrer Person. Ein Con-trahiren in fremder Person ist unmöglich. Dennochwird es von Einigen als möglich behauptet, unter dem Namen:directe Stellvertretung, — unmittelbare Stellvertretung, —die freie Stellvertretung in unbeschränkter Anwendung (Sa-vigny S. 57), — die unbedingt freie Stellvertretung mit voll-ständiger und ausschließlicher Einwirkung auf den Vertretenen