§.25. Haftung nur des Znstitor und nur des Principals. Itll
dann eintreten, wenn er bloß den Willen des Principals
tung betrifft, so begründet Savigny sie durch nichts Anderes,als daß er vier Fälle schildert, in welchen die Bedeutung desBoten sich so steigert, daß er ist l. unwissend und willenlos;2. wissend aber willenlos; 3. nicht völlig willenlos, nämlichwollend in Betreff des Preises; 4. noch weniger willenlos,nämlich wollend in Betreff des Preises und unter mehrerenihm bezeichneten Sachen (Pferden) wählend, und nun es für„unbestreitbar", für „unbedenklich" erklärt, daß alle diese ver-schiedenen Fälle juristisch eine ganz gleiche Natur haben S. 53.59; was aber nicht zuzugeben ist. Weiter geht Savigny inder Steigerung nicht, sondern bleibt bei diesen allererstenSchritten stehen, und schließt daran zunächst nur den Satz:Mein auf mannichfaltige Entschlüsse gerichteter Wille, zwischenwelchen der Stellvertreter die Wahl haben soll, ist ja nochimmer mein Wille, und der Stellvertreter erscheint der andernPartei gegenüber als der bloße Träger meines Willens(S. 59); und folgert hieraus, einige Zeilen weiter, den ganzallgemeinen Satz: Es ist also gleichgültig, ob der Stellvertreterin dem Geschäft mehr oder weniger selbstthätig erscheint.Hierbei ist aber übersehen, daß schon in dem Fall, wo derStellvertreter unter den sechs ihm von mir bezeichneten Pfer-den wählt, er nicht meinen Contractswillen lediglich mittheilt,sondern durch seinen auf ein bestimmtes Pferd gehenden Willenmeinen allgemeinen Willen zu einem präcisen Contractswillenindividualisirt, daß er also durch seinen Willen mir erst diesenbestimmten Contractswillen macht, daß ich also einen eigenenpräcisen Contractswillen erst in Folge des Con-tractswillens meines Bevollmächtigten, also erst in Folge desfremde n Willens erhalte. Durch meinen zu einem Contractviel zu allgemeinen Willen entsteht ein für einen Contractausreichend concreter fremder Wille, und erst in Folgedieses fremden Contractswillcns entsteht nun bei mir eineigener Contractswille. Der Stellvertreter ist der Er-zeuger dieses meines Willens und nicht der bloße Trägerdieses meines bei Crtheilung der Vollmacht noch gar nicht