Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
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tz. 26. Haftung des Jnstitor neben dem Prncipal. 169

cipals geschlossen hat. Denn dann hat er erklärt, daßer für fremde und nicht für eigene Rechnung contrahire,er hat den Dritten auf den Credit des Principals ver-wiesen, besser: die Wicht der Erfüllung ist als eine nurvom Principal gewollte und gefollte contractlich festgestelltworden. Wird gegen den Jnstitor lediglich aus demContract auf Erfüllung geklagt, so ist zu seiner Be-freiung die Behauptung und der Beweis dieser Form derContractsabschließung erforderlich und genügend. DerGläubiger ist nunmehr zunächst darauf beschränkt, die in-stitorische Klage gegen den Principal anzustellen. DerJnstitor ist nur verpflichtet, dafür einzustehen, daß dieinstitorische Klage rechtlich gegen den Principal be-gründet ist^. Wenn und soweit sie nicht begründet ist,also der als Jnstitor Contrahirende nicht als Jnstitorlegitimirt war und deshalb den Principal nicht verpflichtet,gilt er als Contrahent für eigene Rechnung. Hiehergehört der Fall, daß er gar nicht Jnstitor ist, also garnicht legitimirt, und der Fall, daß er nur nicht soweit,wie er contrahirt, legitimirt ist. Hiernach ist die Klagegegen den Jnstitor auf Erfüllung (oder das Interessewegen Nichterfüllung) des von ihm im Namen des Prin-cipals geschlossenen Contractes erst durch den Umstandbegründet, daß in einem mit dem angeblichen oder wirk-lichen Principal unter Adcitation des oder Litisdenunciationan den Jnstitor geführten Proceß die institorische Klageaus dem Grunde mangelnder Bevollmächtigung des Jn-stitor abgewiesen worden ist. Dieser Umstand gehört zumKlagfundament und ist daher vom Gläubiger zu behaupten

16) Nicht auch dafür, daß sie factisch wirksam sei. Für dieSolvenz des Principals haftet er nur aus besondern Gründen:Versprechen (äsl ereäers, unten ß. l l)7), äolus.