Der Institor.
nur der Principal zur Erfüllung des Coutractes ver-pflichtet. Er kann aus dem Grunde, daß gegen denPrincipal die institorische Klage rechtlich begründet ist,den Gläubiger an den Principal verweisen. Über dieArt dieser Verweisung ^ sind die Ansichten verschieden,und ist die Prariö unsicher. Nach einer Meinung kanner die Erecution an den Principal verweisen er mußzu diesem Zweck nachweisen, daß er als Institor und denPrincipal bindend contrahirt habe, bis dahin geht dieErecution " gegen ihn. Nach einer andern Meinungkann er die Klage von sich durch eine oxooptiv cloli ab-wenden^. Diese Meinung ist die richtige, aber genauerso zu verstehen. Die Klage auf Erfüllung des Con-tractes ist gegen den Institor lediglich durch den Coutractnicht begründet, wenn er diesen im Namen des Prin-
12) Die Schwierigkeit der Frage, wie heutzutage die Haf-tung des Principals und des Institor im Proceß sich ausgleicht,ob dieser die Klage oder erst die Execution an den Principalverweisen kann, oder wie sonst, ist dadurch nicht erledigt, daßman, wie Ruhstrat im oldenburger Archiv Bd. 1. S. 59—62,den Institor als bloßes Instrument betrachtet. Denn die Vor-aussetzung für die Frage ist, daß der Institor nicht dieses,was er allerdings seyn kann, sei, sondern daß er für Rech-nung des Principals Contrahent sei, und es ist nicht zu-zugeben, daß ein Contrahent kann ein bloßes Instrument seynwollen. Vgl. oben §. 25. Note 2.
13) Glück XIV. S. 196. 257. Note 58. Thibaut II.H. 525. Preußisches L. R. §. 542. dücliAo elö oomereio. Xi't.177. docliAc» eommsreial Xit. 145.
14) Bei einer Wechselklage der Personalarrest. Cropp Gut-achten. S. 25. 26.
15) Mühlenbruch Cession eä. III. S. 147. Note 297. Vgl.besonders ad üiss. .yostsrior. oap. IX (seriptg. S. 364— 306).