tz. 26. Haftung des Znstitor neben dem Principal. 111
begründet^ Es muß hinzukommen, daß er zu der Er-füllung und deren Ermöglichung in der Weise, wie sieals vorhanden vom Gläubiger behauptet wird, vom Prin-cipal Austrag erhalten und daß er diesen Austrag ange-nommen hat. Dieser dreifache Umstand gehört zumKlagfuudament. Aus diesem zwischen dem Principal undJnstitor geschlossenen Vertrage steht dem Gläubiger ein
20) Wenn die Ansicht (vgl. die vorige Note) so allgemeinverstanden werden soll, wie sie sich ausspricht, so würde derJnstitor verpflichtet seyn, gleichviel, worin die Erfüllung undworin das in den Händen des Znstitor befindliche Vermögendes Principals besteht. Soll er aber wirklich, z. B. um eineGeldschuld bezahlen zu können, vom Weinlagcr des Principalsü tont xrix verkaufen, und um den versprochenen Wein recht-zeitig liefern zu können, da der zugesagte neue Vorrath nochnicht bei ihm angelangt ist, mit dem für den Principal ein-cassirten Gelde, welches er vermittelst eines Wechsels (Rimesse)einsenden sollte, Wein am Platz ü tout xrix einkaufen? Undzu einer solchen Verfügung über das Vermögen des Principalssoll er verpflichtet, und der Gläubiger, daß sie geschehe, be-rechtigt seyn, lediglich aus dem Grunde, daß er factischso verfügen kann? Die factisch mögliche Verfügung überdas Vermögen des Principals darf nicht dem Principal gegen-über eine widerrechtliche seyn. Es ist mithin der Willedes Principals erforderlich, also sein Auftrag zu dieser Ver-fügung, erforderlich aber nicht genügend, weil der Znstitor ihmnicht zu gehorchen hat, mithin ist auch der Wille des Zn-stitor erforderlich, dieser muß also den Auftrag angenommenhaben. Erst dieser Vertrag zwischen dem Principal und Zn-stitor bestimmt, in welcher Weise der Znstitor über das Ver-mögen des Principals verfügen darf, um die eigene Handlungder Erfüllung vornehmen zu können, bestimmt also, ob derZnstitor neben der factischen Möglichkeit auch die recht-liche Möglichkeit der Erfüllung hat.