112
Der Institor.
Klagerecht zu Wie ferner ein ausdrückliches demGläubiger gegebenes Versprechen des Institor, daß ererfüllen wolle, nicht selten vorkommt, so enthalten auchdie Umstände zuweilen deutlich ein stillschweigendes der-artiges Versprechen. Es ist dann aber darauf zu achten,ob er nur aus dem Vermögen des Principals, oder ober mit seinem Vermögen zu erfüllen versprochen hat.Mit Unrecht wird behauptet, daß gegen den Institor eineKlage des Gläubigers zu dem Zweck begründet sei, damiter ihn „zur Belangung," „zur wirksamen Belangung"des Principals in den Stand setze Denn der Gläu-
21) Diesen Satz darf man als einen Satz der Praxis inden viel zu allgemeinen und unpräcisen Sätzen der Schrift-steller und Urtheilsverfasser finden.
22) Diese Ansicht findet sich in einem Erkenntniß desO. A. G. zu Lübeck vom Jahr 1844 (Hamburger SammlungBd. 1. Nr. 23. S. 192 — 292). , Wer manckatario nomius con-trahire, verpflichte sich stillschweigend, den Gläubiger zu einerKlage gegen den Principal in Stand zu setzen (S. 299).Erkannt (S. 198): „schuldig, diejenigen Thatsachen und Verhält-nisse, durch welche er seine Bevollmächtigung zur Abschließungdes Contractes begründen zu können glaubt, vollständig undspeciell darzulegen, auch die sämmtlichen darüber vorhandenenBeweismittel anzugeben, und insofern solche ihm zu Gebotestehen, dem Kläger mitzutheilen, namentlich die sich hieraufbeziehende Korrespondenz (mit dem Mandanten) zu ediren"(S. 198. 199). Die Entscheidungsgründe sind nicht schlagend.Auch Seuffert Pandektcnrecht Bd. 2. tz. 338. Nr. 3. stellt denSatz auf: der Mandatar sei verpflichtet, alle ihm zu Geboteseienden zur wirksamen Belangung des Mandanten dienlichenBehelfe dem Gläubiger an Handen zu geben. Dieser Satz istin keiner einzigen der Note 9 citirten Stellen zu finden, unddem römischem Recht, welches den Mandatar zur Erfüllungverpflichtet, auch offenbar nicht entsprechend.