Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
113
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tz. 26. Hastung des Institvr neben dem Principal. 113

biger bedarf zur Anstellung der institorischen Klage garnicht und zur Durchführung des Processes nicht nothwendigder Mitwirkung des Institvr; überdies kann die etwaerforderliche nicht direct erzwungen werden. Daher fehltes dem Gläubiger an der Möglichkeit, die Verpflichtungdes Institvr auf bestimmte Handlungen zurückzuführen,mithin an einem bestimmten Petitum; einen: allgemeingehaltenen Petitum gegenüber kann aber der Institvrstets ausweichend sich erklären Nur insofern und inso-weit ist eine Klage möglich, als der Institvr durch einbesonderes Versprechen zur Auslieferung bestimmter Be-weismittel sich verbindlich gemacht hat.

23) Das Petitum könnte nur ganz allgemein darauf ge-stellt werden, daß der Institvr Alles dasjenige wörtlich undthatsächlich dem Gläubiger mittheile, womit dieser die Ver-pflichtung des Principals aus dem Contract begründen solle.Da aber der Gläubiger ohne besonderes Versprechen gar nichtauf etwas Bestimmtes ein Recht hat, sondern sich mit demWenigsten begnügen muß, was der Institvr für ausreichenderklärt, so muß er sich auch mit dem, wenn auch erdichteten,Einwand genügen lassen, daß nur eine mündliche Vollmachtertheilt worden sei, oder der Versicherung, daß es nicht einmalseiner Erklärung über die Art der Vollmachtserthcilung (obausdrücklich, stillschweigend, mündlich, schriftlich) und den In-halt der Vollmacht und die vorhandenen Beweismittel bedürfe,indem der Principal die ertheilte Vollmacht überall nicht oderdoch im Proceß nicht, bei welchem er schon secundiren wolle,in Abrede stellen werde. Auch kann er dieser Versicherungmit Recht hinzufügen, z.B. daß er nicht unnützcrweise seineVollmachtsurkunde zu ediren brauche, deren er zu seiner Legi-timation bei andern Contrahirlustigen nicht entbehren könne,oder die er versandt habe und nicht ohne Mühe und Kostenherbeischaffen könne.

Thöl'S Handelsrecht, ir Bd 3c Auch g