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Der Znstitor.
ß. 27. a.
Die institorische Klage. Inhalt derselben.
Aus dem Contract, welchen der Jnstitor geschlossenhat, kann möglicherweise der Principal verpflichtet seyn.Gegen diesen kann die Contractsklage als msMoriu uoll»begründet seyn. Der Principal haftet, wenn er haftet,als wenn er selbst contrahirt hätte ^ Deshalb kann ervollkommen verpflichtet seyn, wenn gleich der Jnstitor nurunvollkommen verpflichtet ist°, wie weil er als Pupillohne den Tutor contrahirt oder als üliuskumilm8 dieoxceptio 8eti Uuesüdiuani oder als minor die ininte^rnm restllutio oder als Weib, oder gar Ehefraudes Principals, die Ausflüchte der Jntercedentin hatDer Principal haftet dem Dritten, wenn er aus dem
1) O. 1. O.K. t. 0.5. A. 3. O. cla trikutoria aetiono (14.4).Beispiele: O. 17. xr. O. 5. Z. 15. 16. O. k. t.
*) Dieser Satz ist aber nicht so zu verstehen: als wennnur er und gar nicht der Jnstitor contrahirt hätte.
2) Wenn der Jnstitor gar nicht verpflichtet ist, z. B. weiler ein Kind ist, so kann auch nicht der Principal aus demContract des Jnstitor verpflichtet seyn, weil ein solcher fehlt.Es ist aber möglich, daß der Contract des Jnstitor als Mit-theilung eines nuntius aufrecht erhalten werden kann. So istvielleicht O. ö. O. k. t. plorigus pnsros pnollasgus taksrnisprasponunt, zu verstehen; oder es sind hier inkantes gar nichtgemeint.
3) O. 7. Z. 2. v. k. t.
4) O. 7. H. 11. O. äs Lato Naeväollianc» (14. 6.)
5) O. 3. H. 11. O. 4. O. 23. O. cls minoridns (4. 4.)
6) Vgl. Heise und Cropp Abhandlungen Bd. l. S. 2. 3.O. 7. H. 1. O. k. t.