Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
115
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§.27.a. H.27.5. Inhalt U .Voraussetzungen d.institor. Klage. 115

Contract hastet, für die ganze Schuld ', und mit sei-nem ganzen Vermögen st Also beschränkt sich die Haf-tung an sich nicht auf die Größe des Handlungsfonds stAnders freilich dann, wenn der Dritte versprach, mitdem Credit nur des Handlungsfonds sich begnügen zuwollen'st Dies geschieht stillschweigend, wenn der Drittesich auf das Geschäft einläßt, indem er weiß, oder gilt",als wisse er, daß der Principal nur diesen Fonds diesenGläubigern hat verhaften wollen 'st

tz. 27.5.

Voraussetzungen der institorischen Klage.

Die institorische Klage ist unter drei Voraussetzungenbegründet. 1. Ein Jnstitor muß contrahiren. 2. Der

7) H. 2. I. guoä enm so (4. 7.). 5,-5. H. 2. O. 5. t. 5,-13.H. 2. O. 5. t.an pro porticms msreis, an vsro in soliclnin?5t ... alt ... in soliäum."

8) Denn dies ist die bei jedem Schuldner sich zunächst vonselbst verstehende Haftung.

9) Die für diese Beschränkung angerufene 5. 1. Z. 20. v.äs sxsreit. aetions spricht von der auf die rasrx pseuliaris einesin xotsstats stehenden Principals gerichteten trilzutoris, aetio,bei der die Beschränkung Folge der besonderen Verhältnisse ist.

19) Ulsrsi ina^is <znain ipss orsäiäit. 5. 5. tz. 15. 5. ästridntorin aotions (14. 4.).

11) Nämlich wegen unterlassener Erkundigung unter Umstän-den, welche den Willen beschränkter Haftung wahrscheinlichmachen, und also zu jener auffordern. 5. 19. 5. äs Id. 5

12) 5.5. H. 15.16. 5. äs tridutorin aetions. (14. 4.). DieStelle hat nicht ein Znstitoren-, sondern ein Peculienverhältniß,aber sie trifft wegen des allgemeinen Gedankens, der ihrunterliegt. Unsere heutige kaufmännische Ansicht ist über denSatz außer Zweifel. Daher die beschränkte Haftung bei Aktien-gesellschaften, Schiffsparten.

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