Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
116
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116 Der Institor.

Institor niuß als Institor, d. h. mit Bezugnahme aufden Principal contrahiren. 3. Der Contract muß demWillen des Principals wirklich oder vermuthlich entspre-chen. In Betreff dieser dritten Voraussetzung liegt demDritten, d. h. dem Contrahenten des Institor, eine eigen-thümliche Erkundigungspflicht ob. Wenn und soweit dieinstitorische Klage nicht begründet ist, ist immer derwirkliche oder angebliche Institor mit seinem Vermögendem Dritten verhaftet. Soweit der Institor gar nichtals Institor contrahirt, contrahürt er für eigene Rech-nung. Soweit der als Institor Contrahirende nicht alsInstitor legitimirt war und deshalb den Principal nichtverpflichtet, gilt er als Contrahent für eigene Rech-nung V Hieher gehört ein zweifacher Fall Wenn undsoweit die institorische Klage nicht begründet ist, kannauch der Principal verpflichtet seyn. Diese Verpflichtungkann möglicherweise zum Vollen, oder zu einem Theildessen, was der wirkliche oder angebliche Institor ver-sprach, auf die Bereicherung gegründet werden. DieMöglichkeit und der Umfang dieser Verpflichtung be-stimmt sich danach, ob und wieweit dem wirklichen oderangeblichen Institor gegen den Principal die mancluti

1) Die beiden vorstehenden Satze sind von Mittermaier. 6. tz, 537. Note 27. 28. dahin mißverstanden, als sei inihnen behauptet: der contrahirende Institor könne entweder alsInstitor oder als Contrahent beklagt werden. Sie sagen aber,daß er immer als Contrahent haftet, daß er aber zuweilen alsContrahent für eigene Rechnung haftet, und zwar entweder,weil er wirklich so contrahirt, oder, weil er als so con-trahirend gilt.

2) Vgl. oben tz. 26.