Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
117
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§. 28. Erste Voraussetzung. Wirklicher Jnstitor. 117

oder n«ZAotil)i'u»i Keslorum uotiv zusteht, oder doch^ zu-stehen würde I Die drei Voraussetzungen sind nunzu erörtern.

§. 28.

Erste Voraussetzung. Wirklicher Jnstitor.

Erste Voraussetzen! g der institorischen Klage.Ein Jnstitor muß contrahirt haben. Der Jnstitor istdies entweder durch seine Anstellung oder ohne solche durchden Willen des Principals. Unter der Anstellung werdenhier Umstände verstanden, welche nach rechtlicher' Vor-schrift Jemand als Jnstitor eines Andern bezeichnen.Dahin gehört der bedeutende Satz des römischen Rechts:Jede in einem Handelslocal angestellte Person darf vondem Publicum als Jnstitor angeschen werden DieAnstellung, ohne daß eine weitere Bekanntmachung erfor-derlich ist I genügt, daß der Contract den Principal

3) Nämlich wenn er nicht wäre, was er zufällig ist: Hauö-sohn des Principals.

4) 1^. 3. Z. 2. I). äe in rsm vsrso (15. 3.). Vgl. vor AllenRuhstrat a. a. O. S. 2336. 47^-34. 39.

>) Auf die bloße Börsenmeinung, wenn sie nicht zugleichein Gewohnheitsrecht enthält, kommt nichts an. Nicht ent-gegen steht I-. 3. pr. O. <Z<z Lato Naoscloniano. (14. 6.)

2) Dies folgt daraus, daß es des Verbotes jeglicher Con-tractsabschließung bedarf, wenn eine in einem Handelslocalangestellte Person nur bloß als eustos gelten soll. I-. 11. Z. 6.I). In t. Lvcl si in tötn in prolriduit enin nc> eontrnln, pras-positi loeo non kadetur: ouin rnnAis llie eustoclis sit loeo,gnain institoris. 4/. 47. pr. I). c!<z peoulio. (15. 1.) Hnotiensin tadornn ita seriptnm tuissst, enin 4annario ssrvo moo AörinsAotinm vsto: Iioe ... oonsoeutuln ssso äominnm eonstat, nninstitoria tsnsatur.

3) Dies folgt daraus,, daß, wenn der angestellte Jnstitor