Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
119
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§.29. Zweite Voraussetzung. Formeller Zusammenhang. N9

so glaubliche, ist dem Dritten begegnet, gespielt, der an-gebliche und vermeintliche Principal braucht als solcherdiesen Zufall nicht zu prästiren Doch kann er hierzuaus einem andern Grunde verpflichtet seyn, nämlich weiler dolos oder culpos die Täuschung herbeigeführt hat,dieses entspricht allgemeinen Grundsätzen. Daß er sienicht abgewandt hat, obgleich er sie kannte, verpflichtetihn nach allgemeinen Grundsätzen nicht, denn zu einempositiven Thun ist Niemand dem Publikum verpflichtet,und daß die besondere Rücksicht auf den Gewerbsverkehrhier einen besondern Rechtösatz hervorgerufen, läßt sichnicht beweisen. Wo nach dem Particnlarrecht die Anstel-lung des Jnstitor, d. h. hier der Wille des Principals,durch ihn verpflichtet zu werden, dem Publikum bekanntgemacht werden soll', da muß der Dritte, will er sichergehen, dieser Bekanntmachung nachforschen.

§. 29.

Zweite Voraussetzung. Formeller Zusammenhang.

Zweite Voraussetzung der institorischenKlage. Formelle Beziehung des Geschäftes auf dasGeschäftsgebiet. Es ist wichtig, wie beim Abschluß desContracts verfahren ist. 1. Der regelmäßige Fall, wieer auch in vielen Stellen des römischen Rechts erscheint,war offenbar, und ist noch setzt der, daß der Dritte beim

6) Dies beweiset auch 1^.5. Z. 10. I). ü. t.: tnllonam

non tsnöii, si guasi proeurirtor tuit relictns, nämlich wennder äiscixnlus, welcher contrahirte und dann entfloh, als bloßerVerwalter deß Geschäftes im Innern zurückgelassen war, imGegensatz von sin vsro huasi institor, tsnm'i <ZNIN . Ngl. unten§. 33. Note 4.

7) Vgl. unten §. 3l .o.