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Abschluß um das Jnstitorenverhältniß weiß, und durchdie Erklärung des Jnstitor darum weiß. Der Jnstitorpräsentirt sich als Jnstitor, er contrahirt mit Bezugnahmeauf den Principal, mit Hinweisung auf den Principal,unter der Angabe, daß er für Rechnung des Principalscontrahire, unter Gebrauch des Namens seines Principals,unter Gebrauch der Firma seines Hauses, er stellt denContract auf den Namen des Principals, er contrahirtim Namen des Principals, oder wie man es ausdruckenwill. Zu dieser Art des Contrahirens, also zu dem Con-trahiren in fremdem Namen macht den Gegensatz dasContrahiren in eignem Namen'. Jener wörtlichenHinweisung steht es gleich, wenn die Umstände, unterwelchen er contrahirt, der Art sind, daß sie nach recht-licher Vorschrift deutlich genug darauf hinweisen, daß erJnstitor ist, und als solcher contrahirt. In dieser wört-lichen oder in den Umständen liegenden Hinweisung iststillschweigend die Erklärung des Jnstitor enthalten, daßder Principal durch das Geschäft so verpflichtet werdensolle und wolle, als habe er selbst es geschlossen. DerDritte hat also beim Abschluß den Principal, auch diesenoder nur diesen, als den Verpflichteten im Auge. Unddiese Hinweisung ist dem Dritten insofern bedeutend, alser sonst nicht, den Jnstitor überwachend, nachforschen undbeurtheilen kann, ob der Contract zu dem Gewerbe, das
f» Es ist kein Unterschied zwischen Contrahiren in fremdemNamen und in eigenem Namen mit Hinweisung auf einenAndern, für dessen Rechnung contrahirt werde. Contrahirenin eigenem Namen drückt daS Negative aus, daß man con-trahire, ohne in fremdem Namen zu contrahiren. Dies istauch die Bedeutung des römischen Sprachgebrauchs: sno uomiusund alisuo nominö. Vgl. auch oben §. 25. Note 1.
Der Jnstitor.