Z. 29. Zweite Voraussetzung. Formeller Zusammenhang. 127
oder wußte, wenn anders hier juristisch ein Wissen denk-bar wäre, und ob der Jnstitor die Hinweisung auf denPrincipal, um den Dritten zu prellen, oder ohne solcheAbsicht unterließ, und ob er die Verwendung für denPrincipal beabsichtigte oder nichtHiermit stimmendenn auch viele Particularrechte überein, sie sprechen ent-weder im Allgemeinen aus, daß der Principal nur hafte,wenn mit Erwähnung seiner, wenn in seinem Namen",so wie, daß nur der Jnstitor hafte, wenn schlechtwegauf seinen, des Jnstitorö, Namen der Jnstitor contrahirthabe", oder sie sprechen es in der Anwendung aus, daß,wenn der Jnstitor eine Wechselverpflichtung auf sich undnicht auf den Principal stelle, er nicht mit des PrincipalsNamen zeichne", nur er verhaftet werde".
13) Vgl. auch dasaro^is II. dise. 78. Xo. 7 —16.
14) Nürnberger Reformation von 1564. Titel XVIII. Ge-setz III. Es soll „ain bestellter Handelsdiener oder Factor innamen und von wegen derselben Gesellschaft handeln".— Vgl.auch XeM Vol. II. S. 492. 493. dssarmi Tomo III. S. 51. 57.
15) So stellt die Regel das spanische und das portu-giesische Handelsrecht auf das bestimmteste hin, aber hinterherkommt die sie aufhebende Ausnahme: es möchte denn dasGeschäft für Rechnung des Principals gemacht seyn. döäiAocls oomereio. Xrt. 176—179. docÜAo eommsroisl. Xrt. 144—147. 924.
16) Der Jnstitor, der also generellere Vollmacht, Procura,hat, unterschreibt mit X. wer bloß specielle Vollmacht fürdieses Geschäft hat, mit xsr. So wird es an manchen Ortenbeobachtet. Archiv für das H. R. II. S. 516. Aber keines-wegs überall. Augsburger W. O. von 1778. Kap. III. §.<2.„Wenn ein Gewalthaber, es möge die Frau oder ein Bedienterseyn, acceptirt, so setzet er per Xroours. X. X. und schreibetseinen eigenen Namen darunter."
17) Leipziger W. O. von 1682. §.23.