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Der Institor.
Contract von der Art ist, daß er nur unter Voraus-setzungen dem Geschästsgebiet entspricht, so muß auch mitBezugnahme auf diese Voraussetzung der Contract abge-schlossen seyn", und es genügt nicht, daß der Institorden Contract als Institor dieses Principals abgeschlossenhat, ohne daß der weiteren Beziehungen gedacht wordenist".— Ist diesen Bedingungen nicht genügt, so istdie institorische Klage nicht' begründet", gleichviel, obund was der Dritte von dem Jnstitorenverhältniß glaubte,
10) Vgl. oben Note 3.
11) Dem steht nicht entgegen die I,. 13. xr. I). ll. t., dennder Jurist hat nur die Frage im Auge, ob, und entscheidetsie dahin, daß nicht die zweite Klage durch die processualischeConsumtion ausgeschlossen sei (vgl. Keller Litis Contestation§.69. Savigny System Bd. 6. S. 457. 458.), wie weit undaus welchen Gründen sie Ersolg haben werde, entscheideter nicht.
*) So auch, nämlich daß im Ndmen des Principals con-trahirt seyn muß, O. A. G. zu Lübeck (Hamburger SammlungBd. >. S. 290. 201. (1844). S. 016. 617. (1846). O. A. G.zu Dresden (Seuffert Archiv Bd. 5. Nr. 279). O. A. G.zu Oldenburg (Seuffert Archiv Bd. 1. Nr. >93). AndererAnsicht ist mit Unrecht Savigny Obligativnenrccht Bd. 2.S. 61—66. Diese Ansicht, welche in dem gerade auszuschei-denden Fall (§.25. Nr. 1), daß der Vertreter in eigenemNamen contrahirt, die institorische und quasiinstitorische Klagefür begründet hält, während es nur die aatio cls in r<zm vsrsoist, hat nicht bedacht, daß es nun gänzlich an einer Form desContrahirens fehlt, vermittelst welcher der Auftraggeber außerallem Cvntractsverhältniß zu dem Dritten bleiben kann.
12) Daher ist im Zweifel die institorische Klage nichtbegründet, sondern nur der Institor tenent. So auch derOoäi^o eowmsroial. ^a-t. 925. Mit andern Worten: ein Ver-trag gilt zunächst als in eigenem Namen geschlossen. Soauch O.A.G. zu Oldenburg (Seuffert Archiv Bd. 1. Nr. 193).