tz. 29. Zweite Voraussetzung. Formeller Zusammenhang. 125
ausgesprochen, theils folgt daraus: Der Contract muß,wenn der Principal aus dem bloßen Contract haften soll,als hätte er selbst contrahirt, 1. mit Bezugnahme auf dasdem Jnstitor anvertraute Geschäftsgebiet abgeschlossen seyn,der Dritte muß dieses beweisen'; 2. und, wenn der
Betreff des Principals gar kein Vertrag vor. Ein dem Gläu-biger nicht ausgesprochener Wille ist für die Begründung einerollliAatio gar kein Wille, und daher ist es juristisch unmöglich,daß der Dritte ohne Erklärung den Willen des Principalsund des Znstitor weiß. Er kann daher den, wenn auch hin-terher erdichteten Einwand, daß der Principal oder der ZnstitorGründe gehabt, das Geschäft dem Dritten gegenüber als eineigenes Geschäft des Znstitor zu behandeln, gar nicht beseitigen.Dazu kommt 2. daß die Note 6 erwähnte I,. 1. Z. 9. äs sxsr-eitorin kwtions für die Haftung des Principals aus dem bloßenContract die Unterscheidung macht, ob der Znstitor erklärthat, oder nicht, daß er als Znstitor contrahire, es heißt: silins leKS ssespit, si llos non sxprssssrit, und nicht: si seivitersäitor, si nesoivsrit ersäitor. Und wie läßt sich annehmen,daß der Jurist so unjuristisch auf die Erklärung oder Nicht-erklärung seine Entscheidung gründete, wenn es lediglich aufdas Wissen oder Nichtwissen ankam?— Andere Stellen frei-lich, welche man herbeiziehen möchte, sind nicht entscheidend,weil sie nur das eine Requisit, des materiellen Zusammenhangesdes Geschäfts mit dem Geschäftsgebict, im Auge haben (z. B.D. 5. H. 11. O. Ir. t. vgl. mit lk/. 1. 7. O. äs sxsroitoris.netions), oder nur das andere Requisit, des Wissens, ohnehervorzuheben, worauf dieses beruhen müsse (z.B. I-. 7. Z. 1.O. äs sxsroitoria. netions. Iv. 7. pr. soä., in welcher letzten:Stelle es freilich an der Erklärung nicht fehlte). Dagegen hatiU. 7. H. 2. soä. die beiden Requisite: ssirs äsllsrs, und si inboo ersäiäsrit.
9) Daher haftet, wenn nicht einmal eine solche allgemeineBezugnahme bewiesen werden kann, der Principal aus demContract nicht. I-. 13. xr. O. ll. t. s. oben Note 2.