Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
136
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auf beschränkt ist, daß die Verhältnisse die letztere gestat-ten. Am sichersten ist nun immer die Erkundigung beidem Principal, aber sie ist in der Regel unthunlich, oderfür den Jnstitor beleidigend, und dann nur in dem Falleines gegründeten Verdachtes Pflicht. Liegt ein solcherFall nicht vor, so genügt die Erkundigung bei dem Jn-stitor. Am sichersten ist es dann für den Dritten, daßer sich die Procura vorzeigen läßt^, und geschieht dieses,so folgt er für die Auffassung derselben sicher seinen: ver-nünftigen guten Glaubennamentlich der BörsenmeinungAber der Jnstitor hat vielleicht eine schriftliche Procuranicht erhalten, oder er verleugnet sie, so daß der Dritteauf die mündliche Versicherung des Jnstitor hingewiesenist. Das Princip ist nun: Treu und Glauben beherrschtdas ganze Verhältniß, der Principal vertrauet dem Jn-stitor, und muß daher sorgfältig bei der Wahl desselbenseyn, und vertrauet dem Dritten, daß er den Jnstitorüberwache, jenes Vertrauen ist aber das überwiegend ent-scheidende denn der Dritte vertrauet, und darf ver-

3) Strube rechtliche Bedenken,. Spangenberg Bd. 2.Nr. 424. S. 226. 227.

4) I.. 11. O. äspositi. (16. 3.)

5) 1^. 3. pr. O. äs Lsto Naeöäouiauo. (14. 6.) H. 8. 1).guoä eum so gui in alisim ^otsstats. (14. 5.)

6) Das römische Recht hebt es vielfach hervor, wie dasGedeihen des Handelsverkehrs überhaupt, und auch des Han-dels des einzelnen Principals es fordere, daß unter der Treu-losigkeit des Jnstitor nicht der unschuldige Dritte, sondern derimmer schuldige, wenn auch nur durch verunglückte Wahlgleichsam schuldige, Principal leide. Es heißt einerseits vomPrincipal: imxuMturum sibi, our talsm prasposusrit, die un-erwartetste Untreue fällt dem Principal zur Last, als hätte ergleich anfangs einen Fehler in der Anstellung begangen (I,. 1.

Der Jnstitor.