Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
135
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Z. 31. b. Erkundigungspflicht des Dritten. 135

det und bestimmt gegen seinen wirklichen* Willen durchseinen vermuthlichen Willen. Das Vertrauen desDritten soll nicht getäuscht werden. Der Dritte darfaber nicht schlechtweg dem Jnstitor trauen, sondern hatdie Pflicht, sich in gewisser Maaße dämm zu bekümmern,ob der Contract dem Willen des Principals entspricht.Er muß nachforschen, wieweit der Jnstitor bevollmäch-tigt ist, und ob die Umstände, unter welchen er esist, vorliegen. Der Dritte hat also die Pflicht, den Jn-stitor zu überwachen, und hat sie nur bei dem Abschlußdes Contracts, nicht später. Die Haftung des Principalsnach außen hin soll der innern Seite möglichst entspre-chen. I. Der Dritte muß zunächst nachforschen, wieweitder Jnstitor bevollmächtigt ist. Er muß den Inhalt derihm oder dem Publikum bekannten Procura genau beach-ten, denn nur in Gemäßheit von diesem haftet ihm derPrincipals Er muß sich also einmal und zuvörderstnach der öffentlichen Procura erkundigen, ob und wie sieda ist, und zwar aufs peinlichste, denn die schuldlosesteUnkenntniß in dieser Beziehung präjudicirt ihm. Fehltes an einer öffentlichen Procura, so wird es für ihn be-deutend, wie die wirkliche nicht öffentliche Procura lautet.Im römischen Recht findet sich die Bemerkung, daß Ortund Zeit wohl bei einem Jnstitor, aber zuweilen schwerbei einem Schiffer die Gelegenheit darbieten, sich nachdem Inhalt der Procura zu erkundigen wodurch alsodie Pflicht der Erkundigung anerkannt, zugleich aber dar-

Von diesem: oben H. 30. 31.a.

1) I.. 19. v. äs R. I,. 11. Z. 5. v. b. t. I.. 1. §. 12.

D. äs sxvroitoris, actions.

2) ibi. 1. xr. O. äs exsisitorig. aetions.