Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
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Der Znstitor.

Gutachten"" und Urtheilen"'''. Wer durch seine An-stellung in einem Geschästslocal als Jnstitor giltmußzu solchen Geschäften bevollmächtigt gelten, welche demnothwendigen Zweck des Geschäftslocals entsprechen".

§. 31. tz.

Erkundigungspflicht des Dritten.

Die Verpflichtung des Principals wird ferner begrün-

baarc Zahlung dafür empfangen. Badisches H. R. 7 ä. DerHandlungsdiener, dem zahlbare Briefe oder Rechnungen offenzur Abgabe an den Schuldner zugestellt wurden, darf denGeldcmpfang unter eigenem Namen bescheinigen. BadischesH. R. 7 ä. "

3. Ein Factor zum Einkauf oder Verkauf auf Märktenund Messen darf keine Wechselverbindlichkcit übernehmen. Preuß.L. R. ß. 513. 514.

4. Der Factor darf die ausstehenden Forderungen ein-ziehen. Preuß. L. R. tz. 543. 544.

5. Vollmacht zur Empfangnahme ist auch Vollmacht zurPrüfung der Empfangbarkeit. LöckiKo äs oomsreio. ^.rt. 194.LocliAc» eomraeroial. ^.rt. 161.

10.a,) Der (welcher?) Handlungsdiener ist berechtigt, be-stellte Waaren zu empfangen. So ein Parere aus Hannover und eines aus Bremen von 1826 in einem Aufsatz von Span-genberg in Elvers Themis I. S. 302 314. Dieser Aufsatzist wieder abgedruckt in Hagemann's practischen Erörterungen,fortgesetzt von Spangenberg. Bd. 9. S. 359 367. Der Satzist übrigens zu unpräcis, um brauchbar zu seyn.

10.d) 1. Disponent. Seusscrt Archiv Bd .2. Nr.87. Ana-log brauchbar: Bremer Sammlung Bd.2. H. 1. S. 148151. 2. Reisender zum Verkauf. Seuffert Archiv Bd. I. Nr. 339.Bd. 5. Nr. 130. Zu vgl. in anderer Beziehung: HamburgerSammlung Bd. 1. S. 633 696.

11) Vgl. unten ß. 31. o.

12) Kritz S.307. 303.