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Der Znstitor.
Gutachten"" und Urtheilen"'''. Wer durch seine An-stellung in einem Geschästslocal als Jnstitor giltmußzu solchen Geschäften bevollmächtigt gelten, welche demnothwendigen Zweck des Geschäftslocals entsprechen".
§. 31. tz.
Erkundigungspflicht des Dritten.
Die Verpflichtung des Principals wird ferner begrün-
baarc Zahlung dafür empfangen. Badisches H. R. 7 ä. DerHandlungsdiener, dem zahlbare Briefe oder Rechnungen offenzur Abgabe an den Schuldner zugestellt wurden, darf denGeldcmpfang unter eigenem Namen bescheinigen. BadischesH. R. 7 ä. "
3. Ein Factor zum Einkauf oder Verkauf auf Märktenund Messen darf keine Wechselverbindlichkcit übernehmen. Preuß.L. R. ß. 513. 514.
4. Der Factor darf die ausstehenden Forderungen ein-ziehen. Preuß. L. R. tz. 543. 544.
5. Vollmacht zur Empfangnahme ist auch Vollmacht zurPrüfung der Empfangbarkeit. LöckiKo äs oomsreio. ^.rt. 194.LocliAc» eomraeroial. ^.rt. 161.
10.a,) Der (welcher?) Handlungsdiener ist berechtigt, be-stellte Waaren zu empfangen. So ein Parere aus Hannover und eines aus Bremen von 1826 in einem Aufsatz von Span-genberg in Elvers Themis I. S. 302— 314. Dieser Aufsatzist wieder abgedruckt in Hagemann's practischen Erörterungen,fortgesetzt von Spangenberg. Bd. 9. S. 359 — 367. Der Satzist übrigens zu unpräcis, um brauchbar zu seyn.
10.d) 1. Disponent. Seusscrt Archiv Bd .2. Nr.87. Ana-log brauchbar: Bremer Sammlung Bd.2. H. 1. S. 148—151.— 2. Reisender zum Verkauf. Seuffert Archiv Bd. I. Nr. 339.Bd. 5. Nr. 130. Zu vgl. in anderer Beziehung: HamburgerSammlung Bd. 1. S. 633 — 696.
11) Vgl. unten ß. 31. o.
12) Kritz S.307. 303.