Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
133
Einzelbild herunterladen
 

Z. 31. g. Inhalt der Procura. 133

Solche finden sich auch in den Particularrechten und in

ausgeschickt wird, ist nicht befugt, gegen Vorausbezahlung aufLieferung zu verkaufen. 5. Z. 9. O. Ir. t.

4. Der Institor darf dem Creditor einen Bürgen bestellen.1^,. 5. H. 16. O. lr. t.

5. Vollmacht zum Deponiren oder Ausleihen enthält Voll-macht zum Rückempfang. I-. 11. I). äoxositi (16. 3.) I-. 35.I). üs Lolutiorlidus (46. 3.).

6. Der zum verzinslichen Ausleihen von Geldern bestellteInstitor ist berechtigt, als Delegat in eine Delegalion einzu-treten, wenn nur das Deckungsvcrhältniß zum Deleganten einverzinsliches Creditverhältniß ist; aber nicht ist er berechtigt,durch Intervention eine fremde Schuld zu übernehmen. SoI.. 19. ß. 3. I). Ii. t. Das ist Alles in der Ordnung, er sollden Principal zum Gläubiger machen, das thut er aber imletzten Fall nicht, er macht ihn zum Schuldner; im erstenFall macht er ihn zum Gläubiger, freilich auch zum Schuldner(nämlich gegen den Delegatar), allein damit ist weiter nichtsgeändert, als daß der Auszahlung der Capitalien das Ver-sprechen derselben vorausgeht. DieS belästigt den Principalnicht im Mindesten.

7. Von der Zahlung der Miethe für das Handclölocal(Gcwölbczinß) spricht I-. 5. Z. 13. v. ll. t.

lv) t. Der Handlungsdicner oder Lehrling, der in offenenGewölbe» oder Läden angestellt ist, darf im Laden oder Gewölbeverkaufen, den Kaufpreis, auch den creditirten, empfangen, unddarüber quitircn (Preußisches Landrccht. OääiKo äs eornöroic).Xrt. 192. LioäiZo oominöroial. ^rt. 159. Ungrischer XVI. Ge-setzartikel tz. 50); nicht aber ist er zu Geldanleihen, zum Wech-selausstellen, Acceptiren, oder Zndossiren, zum Einkauf, zumVerkauf auf Credit oder in großen Partieen bevollmächtigt;außer dem Laden oder Gewölbe ist er zum Empfang vonZahlungen legitimirt, wenn er Waaren oder quitirtc Wechsel,Assignationen, Rechnungen, und andere Schuldbriefe überbringt.Preuß. L. R. tz. 546-550.

2. Der Handlungsdiener, der Waaren ausgiebt, darf die