Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
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Der Znstitor.

Inhalt des Anschlages darf aber nicht einem so häufigenWechsel unterworfen werden, daß dies auf eine Prellereides Publikums hinausläuft Nach Particularrechten ^soll die Procura, d. h. die Anstellung oder auch mehr,entweder nur des vollen Disponenten oder auch einesmiuderberechtigten Jnstitor, schriftlich verzeichnet und demPublikum bekannt gemacht werden; als Art der Kund-machung wird bezeichnet: Anschlag im Gericht, Anschlagim Handelsgericht, Anschlag auf der Börse, Anzeige derProcura an das Gericht, Eintragung in das Gerichtspro-tocoll, Niederlegung der Unterschrist des Jnstitor auf derBörse, Protocollirung bei einem Wechselnotar, Benach-richtigung der Kaufmannschaft eines Ortes durch die Ge-richte, Benachrichtigung der Kaufmannschaft durch ihreVorsteher, Circulaire an die Handelsfreunde, auch wohlmit der Handschrift des Jnstitor.

§. 3t. cl.

Zurücknahme der Procura. Tod des Principals.

Die gänzliche Zurücknahme oder spätere Einschränkungder Procura kann deutlich genug dadurch gegeben seyn,daß die Verhältnisse aufhören, durch welche die Procuraüberhaupt oder der volle Inhalt derselben bedingt ist,

11) So ist li. 11. Z.5. i. k. v. lr. t. zu fassen: Löä si alias

ouM alio Conti alli vctuit, Contilina variationc, clancla cst oinni-dns aclvsrsns curn activ: nec^uc cnim ckccipi clsdcnt contlalicntcs.

12) Frankfurter W.O- von 1739. tz. 1.2. ÖsterreichischeW. O. von 1763. tz. 8. Augsburger W. O. von 1778.Kap.III. tz.13. Preußisches Landrecht tz. 566. 563 565.511. Badisches H. R. Art. 7 I>. Vöäixv äs comercio.Xrt. 174. 190. 191. OocliAv coinincrcial. Xrt. 142. 157.158. Ungrischer XVI. Gesetzartikel §. 48.