Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
141
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H. 31.o. Kundmachen der Procura. 141

dem Publikum kund machen. Eine der Arten, wie dasLetztere geschehen kann, ist der Anschlag vor dem Ge-schäftölocal. Das römische Recht erwähnt ihn (Pulamprvseriptum), und verlangt seine Beschaffenheit, damiter wirke, folgendermaßen. Er muß palum seyn, kund-lich. Kundlich ist so zu verstehen: 1. mit deutlicher,ohne Aufsteigen vollständig lesbarer Schrift; 2. vor demGeschäftslocal und in die Augen fallend; 3. in der Sprachedes Orts. Der so dem Publikum im Ganzen zugäng-liche Anschlag gilt auch als zugänglich für jeden Einzel-nen Z daher Unkunde jener Sprache oder des Lesensoder Übersehen des Anschlages bei dem Einzelnen nichtzu beachten ist4. Der Anschlag wirkt nur unter die-sen angegebenen Voraussetzungen. Er wirkt daher nicht,wenn er gar nicht, oder nicht auf die angegebene Weisevorhanden war, gleich viel aus welchem Grunde nicht.Mochte er z. B. zur Zeit der Contractsabschließung nichtausgehangen oder unbeleuchtet gewesen, oder durch dieZeit oder Regen oder durch eine fremde Handlung, seyes auch durch äolus des Jnstitor Z abhanden gekom-men oder undeutlich geworden seyn Doch wirkt derAnschlag dann, wenn der Dritte den Inhalt desselbenkannte, oder auch ohne das, wenn er selbst dolose denAnschlag entfernte 5. Der einmal kund gewordene

6) 1^, 6. 1^. 9. tz. 1. O. clo stiris et knoti ig'norantm (22. 6.).

7) Dies Alles hat genau I,. 11. Z. 3. v. N. t.

8) Der Grund, daß der äolus des Institor dem Principalschadet, liegt nicht in dem äolus, sondern in der Wirkungdesselben.

9) I.. 11. H. 4. v. Ir. t.

19) I.. 11. A. 4. i. k. 1). li. t. Keä si ipss institor äeoixisnäiinsi ouusu äetraxit, äolus ixslus proxon enti noeers äopot, uisipartloe^s äoli kusrlt, gui eontraxit.