Der Inhalt der Promra ist zunächst durch den allgemei-nen Zweck der Anstellung gegeben *. Soll aber dieserdurch den Zweck der Anstellung gegebene, allgemeine, ge-wöhnliche, Inhalt der Procura beschränkt ^ werden, so bedarfes der Anmeldung (Bekanntmachung, Notifikation), dennohne solchen haftet der Principal diesem Inhalt, den dasPublikum voraussetzen darf, gemäß. So ist es gemeinesRechts und partikuläres Recht*. Die Anmeldung abergiebt ihm eine Einrede gegen den Dritten. Die Art derAnmeldung anlangend, so kann der Principal seinen Wil-len nur einzelnen Personen, z. B. durch Eirculaire *, oder
1) Vgl. oben ß. 3l.u. und unten Note 3. 4.
2) z.B. D. 11. A. 5. O. d. t. guiä euim, si esrtu leZs,vol iutsrvsutu eujusäam personus, vsl Lud piZuoro voluitoum so ooutrudi, vsl url eertuiu rsrn?
3) Dieser Satz, nirgends im römischen Recht abstract aus-gesprochen, aber nicht zu bezweifeln, ist es, welcher ausgeführtist in der Schrift von Tittmann von der Statthaftigkeit derinstitorischen Klage bei Übertretungen der Gewerbsvorschrift.Dresden 1305. Insofern kann man von dem Satz, daß derPrincipal in Gcmäßheit der wirklichen Procura haftet, eineAusnahme auf die Schuld des Principals, welcher dasPublikum täuscht, gründen. So stellt es Tittmann. Daß esaber gleich sei, ob der Institor als solcher auftritt, oder sichals den allein Betheiligten gerircnd, suu uomius, contrahirt,ist (S. 5 — 8. 33.) nicht begründet worden, und zu leugnen,weil der Principal hier als solcher (anders z. B. bei Bereiche-rung) gar nicht haftet. Vgl. oben tz. 29.
4) Preußisches Landrecht §. övl. 592. 506. 5l2. 513. 546.Oöäixo äs eomsrcio. ^,rt. 175.173. 181. OoäiAo eommoroiul.^.rt. 143. 146. 149.
5) Der Inhalt von Circulairen, obgleich diese nur an ein-zelne Personen gesandt werden, kann für ein weiteres Publikumbestimmt seyn. Treitschke Kaufcontract S. 59.
Der Institor.