Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
152
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152 Die Handelsgesellschaften.

Eine Handelsgesellschaft ist eine Vereinigung Mehrerer zumZweck gemeinschaftlichen Gewinnes durch Betreibung einesHandelsgewerbes mit gemeinschaftlichem Capital. Diesesist Geld oder Geldeswerth, als Waaren, Arbeit, Connexio-nen. Der ausgestellte Begriff zeigt: 1. die Handelsge-sellschaft ist nicht eine s. g. universelle Gesellschaft, d. h.nicht eine soeiews omnium bonorum ^wkoi'um bono-rum, umversurum tortnimrum), denn dem widersprichtdie beschränkte Erwerbsart: Betrieb. 2. Sie ist nicht eines. g. generelle Gesellschaft, d. h. nicht eine sooiews um-vorsorum, guae ex (juneslu verrinnt, denn dem wider-spricht die beschränkte Erwerbsart: Handels 3. Sie istnicht eine s. g. specielle Gesellschaft, d. h. nicht eine soeie-Ins unius rei, denn dem widerspricht der wiederholteBetrieb. 4. Sie ist eine s. g. particuläre Gesellschaft,d. h. eine soeietas ne^otintienis nliensus, eine Gewerbs-gesellschaft, denn ihr ist gewerblicher Betrieb wesentlich.

ÜSAslamento xrovvisorio. Xrt. 1763.

OäcliKc» äs eomsrsio. Xrt. 264 358.

LocliZo eommsreial. Xrt. 526 761.

Das ausführlichste Gesetz. Borausgeschickt sind (Xrt.526537.) allgemeine Sätze, welche jede Gesellschaft,auch die nicht Handelsgesellschaft ist, treffen. Bonder Collectivgesellschaft der äußern Seite nach: Xit.547 556. 591 602. 610620. 663 761. Vonder Commanditengcsellschast Xrt. 556.580.582. Dazu577 535. 594. 690. 637. 652.

Wstbosl! van Xooxbaiiäöl. Xi't. 1458.

Ungrischer XVIII. Gesetzartikcl §.1 67. und XV. Gc-

setzartikel. Theil II. §.35-42.

In einzelnen Wechselordnungen finden sich auch nochmanche Bestimmungen über Handelsgesellschaften.4) 52. §.5. O. xro soolo. s17. 2.)