tz. 33. Arten.
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5. Sie ist eine s. g. sveielus guaesluui'w, Erwerbsge-sellschaft, also eine Art der römischen svewws wer!,guaestus, eompenclli; denn sie bezweckt Gewinns 6.Sie ist an sich eine Gesellschaft, nicht eine juristischePerson
tz- 35.
Arten.
Um den Particularrechten und dem Leben zu begegnen,muß man folgende Gesellschaften hinstellen': 1. Die
5) Ein anderer Sprachgebrauch befaßt unter particulärerGesellschaft alle Gesellschaften, die nicht universelle sind, alsoauch eine particuläre im engern Sinn. Über die gebrauchtenrömischen Namen vgl. I/. 3. tz. 1. I-. 73. I,. 5. xr. I). xrc> sosio(17. 2.) zzr. I. äs soeistats (3.26.) I,. 7. O. xro sosio (17.2.)
71. A. 1. O. eoä.
6) Vgl. oben tz. 19. 5Io.II. zu Ende und unten tz. 39. Note 19.
1) Logisch ist die Aufstellung nur der folgenden vier Ge-sellschaften nicht; sie findet sich aber auch im französischen,rheinischen, badischen, spanischen, holländischen undungrischen Handelsgesetzbuch und im russischen Handels-recht (Manifest vom 1. Januar 1897. von Bunge §. 127),welche beiden letzteren Rechte aber der vierten Gesellschaft nichtgedenken. Weit umsichtiger ist das portugiesische Handels-gesetzbuch. Es theilt die assseiayosns eommsreiass ein ineowxanlnas (Aktiengesellschaft), in soeisäaäss, von denen diesoeisäaäs sm rwias eollsetivo nur eine Species bildet, und inxaioorias msres-Mis, von denen die soeieäaäs em vomiaanäit-i,nur eine Species bildet. In einem eigenen Abschnitt (^.rt.
—564.) handelt es von der sosisäaäs äs Capital s in-äustria. Allein der Umstand, daß ein Socius nur Wäusti-iaeinschließt, bewirkt nur eine Modisication anderer Gesellschaften,welche nicht berechtigt, eine eigene Gesellschaft anzunehmen.Dieser Umstand kann vorkommen bei einer Handelsgesellschaft,wie bei einer Vereinigung zu einzelnen Gewinngcschäftcn (so